Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III
Die Bundesverfassung wird mit einer Übergangsbestimmung ergänzt, welche folgende Punkte enthält: Die Abkommen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a-n des Bundesbeschlusses 1 der Vorlage 26.023 über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwis...
Amtlicher Inhalt
- Geschaeft
- 26.427
- Typ
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Vorprüfung - in Kommission des Ständerates
Vorstosstext
Die Bundesverfassung wird mit einer Übergangsbestimmung ergänzt, welche folgende Punkte enthält:
- Die Abkommen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a-n des Bundesbeschlusses 1 der Vorlage 26.023 über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) werden genehmigt und der Bundesrat wird ermächtigt, diese zu ratifizieren.
- [Optional]: Art. 121a Abs. 4 gilt nicht für die Abkommen gemäss Ziff. 1.
- Bei einem Widerspruch zwischen den Abkommen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a-n des Bundesbeschlusses 1 bzw. den neuen Abkommen in den Bereichen Elektrizität, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit der Vorlage 26.023 über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) einerseits und der Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz andererseits findet das innerstaatliche Recht Anwendung, wenn der Verfassungs- oder Gesetzgeber bewusst vom Abkommen abgewichen ist.
Es ist sodann sicherzustellen, dass die zur Umsetzung der Abkommen gemäss Ziff. 1 notwendigen Erlasse bzw. Änderungen von Bundesgesetzen nur in Kraft treten, wenn die Verfassungsänderung von Volk und Ständen angenommen worden ist.
Begruendung
Ziff. 1-2: Mit einer Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung soll eine Verfassungsgrundlage für die Abkommen über die Stabilisierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU geschaffen werden. Dadurch können namentlich Unklarheiten bezüglich der Verfassungsmässigkeit der Änderung des Freizügigkeitsabkommens beseitigt werden. So wurde die Frage aufgeworfen, ob die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerrichtlinie Art. 121a BV betreffend die Steuerung der Zuwanderung widersprechen. Aufgrund der neuen Übergangsbestimmung kommt Art. 121a Abs. 4, wonach keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen Art. 121a BV verstossen, in jedem Falle nicht zur Anwendung – wahlweise bereits implizit via Ziff. 1 (spätere Verfassungsnorm) oder explizit via die optionale Ziff. 2. Auch entfällt damit die Diskussion über die umstrittene Anwendung eines obligatorischen Staatsvertragsreferendums sui generis.
Ziff. 3: Zudem sollen die Unsicherheiten bezüglich der Anwendbarkeit der Schubert-Praxis bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens und weiterer Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) sowie der davon erfassten Erlasse der EU beseitigt werden. Der Verfassungs- und der Bundesgesetzgeber sollen innerstaatlich den nötigen Spielraum haben, wenn nötig von diesen Abkommen abzuweichen und die entsprechenden völkerrechtlichen Konsequenzen in Kauf zu nehmen.
Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.
Diskussion
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