Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.428
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
 

Art. 48bis (neu)

Verwendung des Schweizerkreuzes

¹ Das Schweizerkreuz darf zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen sowie in deren Werbung oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang mit ihnen nur verwendet werden, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen die Anforderungen an die Herkunftsangabe «Schweiz» nach den Artikeln 48–49 sowie den einschlägigen Ausführungsbestimmungen erfüllen.

² Die Verwendung des Schweizerkreuzes in Verbindung mit Angaben über in der Schweiz erbrachte Teilleistungen, namentlich Forschung, Entwicklung, Konstruktion oder Gestaltung, ist unzulässig, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

³ Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in spezialgesetzlichen Erlassen oder gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

Begruendung

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat im März 2026 seine Praxis zur Verwendung des Schweizerkreuzes dahingehend angepasst, dass dieses neu unter bestimmten Voraussetzungen auch für Produkte verwendet werden kann, welche die Voraussetzungen der Herkunftsangabe «Schweiz» nicht erfüllen. Zulässig sein soll dies insbesondere in Verbindung mit Hinweisen auf einzelne in der Schweiz erbrachte Leistungen wie Forschung, Entwicklung, Konstruktion oder Gestaltung.

Diese Praxisänderung erfolgte ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Sie steht zudem in einem Spannungsverhältnis zur bisherigen behördlichen Kommunikation der Swissness-Gesetzgebung. So hielt das auf dem KMU-Portal des Bundes veröffentlichte Merkblatt «Swissness: geschützte Symbole und Labels» ausdrücklich fest, dass Unternehmen zwar einzelne in der Schweiz erbrachte Leistungen hervorheben dürfen, in solchen Fällen jedoch die Verwendung des Schweizerkreuzes unzulässig ist. Das Schweizerkreuz war demnach Produkten und Dienstleistungen vorbehalten, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Herkunftsangabe «Schweiz» erfüllen.

Die Swissness-Gesetzgebung wurde geschaffen, um die Glaubwürdigkeit der Herkunftsangabe «Schweiz» und des Schweizerkreuzes zu stärken sowie Missbräuche zu verhindern. Das Schweizerkreuz besitzt einen erheblichen wirtschaftlichen Wert und steht im In- und Ausland für Qualität, Zuverlässigkeit und Herkunft. Seine Schutzwirkung beruht wesentlich darauf, dass Konsumentinnen und Konsumenten davon ausgehen können, dass mit dem Schweizerkreuz gekennzeichnete Produkte die gesetzlichen Swissness-Anforderungen erfüllen.

Werden Produkte mit dem Schweizerkreuz versehen, obwohl lediglich einzelne Wertschöpfungsschritte in der Schweiz erbracht werden und die Herstellung im Ausland erfolgt, droht eine Verwässerung dieses Vertrauens. Dies führt zudem zu Ungleichbehandlungen zwischen Unternehmen und Branchen. So unterliegen beispielsweise Hersteller von Uhren besonderen Anforderungen hinsichtlich der schweizerischen Herkunft, während für andere Produkte das Schweizerkreuz neu auch dann zulässig sein soll, wenn die gesetzlichen Swissness-Kriterien nicht erfüllt sind.

Die vorliegende parlamentarische Initiative bezweckt keine Änderung der bestehenden Herkunftskriterien nach den Artikeln 48–49 MSchG. Sie schafft lediglich Klarheit hinsichtlich der Verwendung des Schweizerkreuzes und stellt sicher, dass dessen Verwendung weiterhin an dieselben Voraussetzungen geknüpft bleibt wie die Herkunftsangabe «Schweiz» selbst.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schweizerkreuz verwendet werden darf, ist von grundsätzlicher Bedeutung für den Schutz der Marke Schweiz. Sie soll deshalb durch den Gesetzgeber entschieden werden und nicht ausschliesslich durch eine Änderung der Verwaltungspraxis.

Wirtschaft

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.