Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.432
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Artikel 47 Absatz 3quater (neu) Markenschutzgesetz

Bei Angaben gemäss Absatz 3ter darf das Schweizer Kreuz nur hinzugefügt werden, wenn die Verarbeitung oder Fabrikation, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz stattgefunden hat.

Begruendung

Gemäss Artikel 47 Absatz 3ter MSchG dürfen Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfinden. Bis vor kurzem war es die Praxis des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum IGE, dass in solchen Fällen das Schweizerkreuz auf im Ausland hergestellten Produkten nicht verwendet werden darf.

 

Am 23. März 2026 informierte das IGE, dass es die Praxis derart «präzisiere», dass Unternehmen in solchen Fällen neu das Schweizerkreuz mitverwenden dürfen, und begründete dies insbesondere mit Zollschranken ausländischer Staaten und mit der Frankenstärke. Deshalb gelte es, «die Gesetze möglichst zu Gunsten der Unternehmen anzuwenden». Zölle in Exportmärkten belasten aber gerade standortgebundene KMU, während international tätige Unternehmen die Produktion leichter ins Ausland verlegen können. Anders als international tätige Unternehmen sind Schweizer KMU durch die Frankenstärke auch im Inlandmarkt benachteiligt, wo sie mit billigerer Importware konfrontiert sind. KMU ohne Produktionsstandort im Ausland sind deshalb stärker auf das Schweizerkreuz angewiesen. 

 

Vor diesem Hintergrund sollen das Schweizerkreuz bei Angaben nach Artikel 47 Absatz 3ter MSchG nur dann hinzugefügt werden dürfen, wenn die Verarbeitung oder Fabrikation, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfindet. Inländische Verarbeiter und Produzenten sind Teil des Produktionsstandorts Schweiz, den es mit dem Schweizkreuz zu schützen gilt. 

 

Der Klarheit halber ist diese Präzisierung im Gesetz in einem neuen Absatz 3quater MSchG festzuschreiben. Diese Präzisierung ist vereinbar mit dem Hinweis der damaligen Vorsteherin des EJPD vom 10. Dezember 2012 im Ständerat zur Nichtverwendung des Schweizerkreuzes. Dieser Hinweis bezog sich auf Angaben zu Forschung und Design, aber nicht auf den Ort der Verarbeitung oder Fabrikation.

 

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.