Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.439
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bundesverfassung und das Parlamentsgesetz sind so anzupassen, dass Mitglieder des Nationalrates, die infolge Mutterschaft verhindert sind, sich während eines begrenzten Zeitraums im Rat vertreten lassen können. Die Vertretung soll freiwillig sein und sich am bestehenden Nachrückverfahren orientieren.

Begruendung

Gemäss Artikel 10 des Parlamentsgesetzes sind die Parlamentsmitglieder verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen. Auch die Stimmbevölkerung erwartet von den von ihr gewählten Mitgliedern des Parlamentes, dass sie ihr Amt gewissenhaft und möglichst ohne Absenzen ausführen. Während das in den Kommissionen in der Regel problemlos möglich ist, weil man sich gestützt auf Artikel 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates stellvertreten lassen kann, ist dies an den Plenarsitzungen der beiden Räte anders. Wie für ein Milizparlament typisch, sind kaum an einer Ratssitzung alle Parlamentsmitglieder anwesend. Die Gründe sind wohl vielfältig. Einen Spezialfall stellt jedoch die Mutterschaft dar: Im Falle einer Mutterschaft ist eine längere Absenz aus rechtlichen und praktischen Gründen oft nicht zu vermeiden. Dadurch wird jungen Müttern die politische Amtstätigkeit stark erschwert, und die Vereinbarkeit von Politik und Mutterschaft ist nur ungenügend gewährleistet. Gleichzeitig führt eine unbesetzter Sitz zu Zufallsmehrheiten, die den Wählerwillen verzerren, und zur faktischen Unterrepräsentation jener Wählerinnen und Wähler, die eine betroffene Parlamentarierin gewählt haben.

 

Mehrere Kantonsparlamente haben diese Lücke bereits geschlossen, zuletzt der Kanton Solothurn, dessen Stimmberechtigte am 14. Juni 2026 eine entsprechende Verfassungsänderung mit 58,6 % Ja-Stimmen angenommen haben. Der Kanton Zürich ist mit seiner ebenfalls am 14. Juni 2026 von den Stimmberechtigten mit 64,1 % Ja-Stimmenanteil angenommenen Verfassungsänderung sogar noch einen Schritt weiter gegangen als Solothurn: Die Vertretungsmöglichkeit beschränkt sich dort nicht auf den Fall der Mutterschaft, sondern erfasst auch Verhinderungen infolge Krankheit oder Unfall, jeweils für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die demokratiepolitischen Probleme bei längeren Absenzen — Zufallsmehrheiten, Verzerrung des Wählerwillens, Unterrepräsentation ganzer Wählerschaften — unabhängig vom Verhinderungsgrund bestehen. Die zuständige Kommission soll deshalb auch prüfen, ob die Vertretungsmöglichkeit auf Bundesebene analog zur Zürcher Lösung auf Krankheit und Unfall ausgedehnt werden soll.

Fest steht: Es ist an der Zeit, auf Bundesebene nachzuziehen.

Die Umsetzung soll schlank erfolgen: eine Verfassungsgrundlage im Sinne einer Ergänzung von Art. 149 BV sowie Ausführungsbestimmungen im Parlamentsgesetz. Die konkrete Ausgestaltung — insbesondere Mindest- und Maximaldauer, Verfahren sowie die Frage einer allfälligen Ausdehnung auf Unfall oder Krankheit — bleibt der zuständigen Kommission überlassen.

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.