Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.452
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
In Kommission des Ständerats

Vorstosstext

Art. 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen ist wie folgt zu ändern:

2 Die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden... das 68. Altersjahr vollenden. Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin scheidet am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem er oder sie das 70. Altersjahr vollendet.

StaatspolitikSoziale Fragen

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.