Stopp dem Gewaltextremismus. Verschärfte Sanktionen bei Angriffen auf Behörden und Einsatzkräfte mit gefährlichen Gegenständen oder pyrotechnischen Mitteln
Artikel 285 des Strafgesetzbuches «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» wird wie folgt ergänzt: 2 Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten...
Amtlicher Inhalt
- Geschaeft
- 26.454
- Typ
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Eingereicht
Vorstosstext
Artikel 285 des Strafgesetzbuches «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» wird wie folgt ergänzt:
2 Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt und dabei gefährliche oder pyrotechnische Gegenstände einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Begruendung
Art. 285 StGB schützt Behörden und ihre Mitarbeitenden vor Gewalt und Drohung; die Norm hat praktische Bedeutung für die Verfolgung von Angriffen auf Einsatzkräfte. Die Krawalle in Bern zeigten, dass Gewalttaten heute häufig nicht als vereinzelte Einzeltaten, sondern als koordinierte Übergriffe im Rahmen grosser, zusammengerotteter Gruppen verübt werden. Diese Konstellation erhöht die Gefährlichkeit für Einsatzkräfte und die Allgemeinheit und erschwert die Identifikation und Zurechnung einzelner Taten.
Mit der Ergänzung soll (i) die besondere Gefährlichkeit und Organisationsqualität solcher Taten berücksichtigt werden, (ii) klare Strafrahmen für die verschiedenen Schweregrade (Einsatz gefährlicher Mittel) geschaffen werden und (iii) die Abschreckung sowie die Möglichkeit wirksamer Strafverfolgung verbessert werden. Die Staffelung spiegelt die unterschiedliche Schwere wider: Einsatz gefährlicher Gegenstände oder Pyrotechnik rechtfertigt eine deutlich höhere Strafdrohung (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe), während einfache Sachbeschädigung geringer bewertet wird. Die Regelung wahrt die Verhältnismässigkeit, weil sie den konkreten Tatbeitrag (Teilnahme vs. aktive Gewalt) unterscheidet und in leichten Fällen weiterhin Geldstrafen zulässt. Zudem bleibt die Ausnahme der Straflosigkeit für sich rechtzeitig entfernende Teilnehmende (vgl. Art. 260 Abs. 2) unberührt.
Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.
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