Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.455
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1bis ergänzt:

 

1bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Begruendung

Anlässlich von unbewilligten gewalttätigen Kundgebungen werden gegenüber den Einsatzkräften immer wieder Gegenstände eingesetzt, welche zu schweren Verletzungen führen können. Das Mitführen solcher Gegenstände soll verboten und bestraft werden, weil sie den offensichtlichen Willen zur Gewalteskalation dokumentieren.

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Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.