Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.3561
Typ
Motion
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Lösung vorzuschlagen, um zu verhindern, dass der Schutzstatus S von ukrainischen Flüchtlingen nach Ablauf der Fünfjahresfrist automatisch in einer Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt wird.

Er ist zudem damit beauftragt, die Rechtsgrundlagen (Art. 74 AsylG) anzupassen, damit diese automatische Regelung künftig aus dem Gesetz gestrichen wird.

 

Dabei muss er Folgendes berücksichtigen:

  • Berücksichtigung der Differenzierung der Regionen der Ukraine gemäss Art. 83,  Abs. 4 AIG und die angenommene Motion 24.3378
  • Keine Umwandlung in einer Aufenthaltsbewilligung B für Ukrainer, die nicht integriert sind und keinen Schutz durch die Schweiz benötigen.

Begruendung

Der Schutzstatus S ermöglichte es, Tausenden von ukrainischen Flüchtlingen, die vor dem Krieg in ihrem Land geflohen sind, ohne Asylverfahren rasch vorübergehenden Schutz zu gewähren. Ihnen wurde ein Ausweis S erteilt. Dieser ist ein Jahr gültig und verlängerbar (Art. 45 AsylV 1). Nach mindestens fünf Jahren kann eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt werden, dieser bleibt jedoch vorläufig und erlischt mit der Aufhebung des Schutzstatus S (Art. 74 AsylG). Dieser Automatismus ist nicht akzeptabel und es ist angebracht, die Rechtsgrundlage künftig so zu ändern, dass dieser Automatismus in Zukunft abgeschafft wird.

 

Seit der Revision vom 8. Oktober 2025 gilt der Schutzstatus S für Ukrainer (und bestimmte andere Personen, die vor dem 24. Februar 2022 einen Bezug zur Ukraine hatten), jedoch nur, wenn sie aus Kriegsgebieten stammen, in denen eine konkrete Gefahr besteht.

 

Mit der Annahme der von Ständerätin Esther Friedli eingereichten Motion 24.3378 haben die eidgenössischen Räte zugestimmt, die Gewährung des Schutzstatus S auf Personen zu beschränken, deren letzter Wohnort in einer der von russischen Truppen besetzten Regionen der Ukraine oder in einer Region lag, in der Kampfhandlungen stattfinden.

 

Der Erhalt des Schutzstatus S hängt somit künftig von der Herkunftsregion der betroffenen Personen ab und davon, ob eine Rückführung in diese Region zumutbar ist oder nicht. Derzeit gilt eine Rückführung in die Regionen Wolhynien, Riwne, Lemberg, Ternopil, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi als möglich.

 

Um zu vermeiden, dass ukrainischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wird, obwohl sie in die Ukraine zurückkehren könnten, ist es erforderlich, eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist eine Anhörung zu den Asylgründen und eine individuelle Klärung des Schutzbedarfs unerlässlich. 
 

Damit kann die Mehrzahl der Ukrainer mit Schutzstatus S in das ordentliche Asylverfahren überführt werden. 
 

Das SEM könnte in dem Zusammenhang eine Task Force einrichten, die bei ukrainische Staatsangehörige aus Kriegsgebieten prüft, ob eine Rückführung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar ist.

 

Für die Schweizer Bevölkerung wäre es unverständlich, wenn ukrainische Staatsangehörige eine Aufenthaltsbewilligung B erhielten, obwohl sie keinen Schutz mehr durch die Schweiz benötigen. Es wäre zudem auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Asylsuchenden, die mittelfristig nicht haltbar ist.

 

Zudem muss die Betroffenheit der Gemeinden durch die vorgeschlagene Massnahme berücksichtigt werden. Das «Entlastungspaket 27» entfaltet ab 2027 erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Ebene, ohne dass Kantone zur Mitfinanzierung verpflichtet sind. Gemeinden haben keinen Einfluss auf Zuweisungen, Aufenthaltsdauer oder rechtliche Rahmenbedingungen, tragen jedoch die langfristigen finanziellen und organisatorischen Folgen. Dies führt zu hohen Mehrkosten in der Sozialhilfe und erschwert die Planung, oft sogar ohne Steuererhöhungen kaum tragbar. Gleichzeitig leisten Gemeinden den Hauptanteil bei Unterbringung, Bildung, Integration und Verwaltung, wobei besonders kleinere und mittlere Gemeinden an ihre Grenzen stossen. Vor diesem Hintergrund ist eine automatische Überführung vom Status S in den Status B nicht gerechtfertigt.

 

Dieser Prozess erfordert kurzfristig einen gewissen finanziellen und personellen Aufwand. Mittel- bis langfristig wird sich das Vorgehen aber auszahlen. Wenn alle S-Ausweise ohne vertiefte Prüfung in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt werden, betrifft dies rund 67'000 Ukrainer. Das ist für die Kantone und Gemeinden nicht tragbar und wird die gesellschaftliche Akzeptanz für Schutzsuchende aus den Kriegsgebieten gefährden.

Internationale PolitikSicherheitspolitikMigration

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.