Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.3571
Typ
Motion
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, so dass für kriminelle Ausländer bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe ab einem Jahr – unabhängig davon, ob diese unbedingt, teilbedingt oder bedingt ausfällt – in jedem Fall zwingend eine Landesverweisung angeordnet und vollzogen werden muss. 

Begruendung

Trotz schwerer Straftaten werden obligatorische Landesverweisungen (Art. 66a StGB) in sehr vielen Fällen nicht ausgesprochen oder nicht vollzogen.

Für die Anordnung sind die Gerichte zuständig, für den Vollzug die kantonalen Behörden. Obligatorische Landesverweisungen werden nur in 60% der Fälle angeordnet (25.8113). Hauptursache ist die viel zu large und zum Teil inflationär gehandhabte Härtefallregelung, obwohl diese als Ausnahme für ganz spezielle Einzelfälle eingeführt wurde.

Von den angeordneten Landesverweisungen werden nur knapp zwei Drittel (63%) vollzogen (SEM vom 01.12.2025). Die Unterschiede beim Vollzug sind enorm: In den Kantonen Glarus und Zug liegt die Quote bei 100%, in den Kantonen Jura und Neuenburg bei rund 30%.

Von einer «pfefferscharfen Umsetzung» der Ausschaffungsinitiative (Aussage des ehemaligen FDP-Präsidenten Philipp Müller) kann keine Rede sein. Dieser Zustand ist unhaltbar. Er macht unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat unglaubwürdig und gefährdet die Sicherheit unserer Bevölkerung.

Dänemark macht es vor und weist Kriminelle bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr automatisch aus (Dänemark: Ausweisung für Ausländer mit schweren Straftaten - Blick; Migration: Dänemark plant verschärfte Abschieberegelung bei Straftätern - DIE ZEIT).

Diesem wegweisenden Beispiel soll auch die Schweiz folgen. Ab einer längerfristigen Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377; BGer 2C_515/2009) soll die obligatorische Landesverweisung immer obligatorisch sein. Damit erklärt der Gesetzgeber die Landesverweisung für alle Konstellationen als verhältnismässig und Härtefälle für ausgeschlossen, sowohl betreffend Anordnung wie auch betreffend Vollzug. Das schafft Rechtssicherheit und einen konsequenten Vollzug. Und es ist ohne weiteres gerechtfertigt, zumal bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sogar eine Grenze von sechs Monaten angedacht war.

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.