Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.3584
Typ
Motion
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Mineralölsteuer (MÖStV) so zu ändern, dass die Rückerstattungsgesuche jedes Jahr automatisch generiert werden, indem die Daten aus der amtlichen AGIS-Datenbank, einschliesslich allfälliger Waldflächen, der landwirtschaftlichen Betriebe übernommen werden, die eine einmalige Erstregistrierung vorgenommen haben.

Begruendung

Die Digitalisierung der Prozesse in der Bundesverwaltung dient der Effizienzsteigerung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der administrative Aufwand so weit wie möglich nicht auf Unternehmen oder Privatpersonen abgewälzt wird.

Was die Mineralölsteuerrückerstattung betrifft, ist ein einfaches Formular, das von den landwirtschaftlichen Betrieben zurückgeschickt werden musste, einem komplizierten, mehrstufigen Verfahren gewichen. Derzeit ist es erforderlich, sich jedes Jahr bis zum 30. Juni in das System einzuloggen, um die Daten aus der AGIS-Datenbank zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird keine Rückerstattung mehr gewährt.

Die vorliegende Motion zielt darauf ab, die Rückerstattungsanträge jedes Jahr automatisch zu generieren, indem die offiziellen Daten aus dem AGIS-System nach einer einmaligen Erstregistrierung automatisch übernommen werden.

Logischerweise sollte der Rückerstattungsantrag nach erfolgter Erstregistrierung automatisch erneuert werden, wobei die aktuellen AGIS-Daten des Vorjahres, einschliesslich allfälliger Waldflächen, übernommen werden. Stellt ein Betrieb seine Tätigkeit ein, löst das Fehlen gemeldeter Flächen in AGIS folglich keine Rückerstattung aus. Umgekehrt müsste sich ein neuer Bewirtschafter zunächst registrieren, um Anspruch auf die Rückerstattung zu haben.

 

Vorschlag Anpassungen/Ergänzungen zur Verordnung SR 641.611: Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)

Art. 48 Abs. 2 und 3

2 Die Rückerstattungsanträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eingereicht werden, in dem der Treibstoff verbraucht wurde.

Für landwirtschaftliche Betriebe erfolgen die Rückerstattungsanträge gemäss Art. 59. 

 

Art. 59 Rückerstattungsverfahren

1 Die Rückerstattungsanträge werden automatisch auf der Grundlage der AGIS-Daten des Rechnungsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, erneuert, sofern eine Erstregistrierung vorgenommen wurde.

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.