Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.3602
Typ
Interpellation
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Gemäss Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter überprüft die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) regelmässig die Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und besucht regelmässig alle Orte, an denen sich diese Personen befinden oder befinden könnten. Offenbar hat sich mittlerweile das Aufgabengebiet der NKVF, wie in einem Artikel der NZZ vom 4. Mai 2026 zu lesen ist, merklich erweitert. Der Bundesrat wird gebeten dazu folgende Fragen zu beantworten:
1.  Geht der Bundesrat davon aus, dass in nicht geschlossenen Abteilungen in Alters- und Pflegeheimen Personen gegen ihren Willen festgehalten werden? 
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen die Besuche von Delegationen der NKVF in Alters- und Pflegeheimen und insbesondere in nicht geschlossenen Abteilungen von diesen? 
3. Glaubt der Bundesrat, dass die heutige Auslegung des Gesetzes durch die NKVF dem Willens des Gesetzgebers entspricht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie auch Feststellungen und Empfehlungen zu Medikamentierungen, Tagesstrukturen, Schlafbedürfnissen, Menuplänen, Handläufen, Komfort der Infrastruktur und Mitwirkungsrechten der Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Berichten abgibt? Ist er bereit zum Beispiel im Rahmen einer Verordnung Klarheit zu schaffen?
4. Wie erklärt der Bundesrat, dass die NKVF in ihren Tätigkeitsberichten keine detaillierte Jahresrechnung mehr ausweist und generell die Kosten der NKVF massiv höher sind, als ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigt? Gedenkt der Bundesrat vor diesem Hintergrund die NKVF wieder ihrem eigentlichen Auftrag zuzuführen und sie lediglich mit den dafür nötigen Mitteln auszustatten?
5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass von der NKVF die verfassungsmässig den Kantonen zustehende Aufsicht über Alters- und Pflegeheime respektiert wird? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die fachliche, organisatorische und betriebliche Oberaufsicht über Alters- und Pflegeinstitutionen im Sinne des Föderalismus primär Sache der Kantone und ihrer zuständigen Behörden bleiben muss? 
6. Nach welchen Kriterien soll künftig verhindert werden, dass es zu Kompetenzüberschneidungen, Doppelspurigkeiten, sowie einer schleichenden Verlagerung von Aufsichts- und Beurteilungsaufgaben von den kantonalen Behörden hin zu einer eidgenössischen Kommission kommt, deren ursprünglicher gesetzlicher Auftrag ein anderer war?

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Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.