Wurde Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz auch für Schutzbedürftige vorgesehen?
1.Teilt der Bundesrat die Beurteilung, dass Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht für Schutzbedürftige vorgesehen war? 2. Wie beurteilt der Bundesrat die Anzahl zu beurteilender Fälle, falls Art. 14 Abs. 2 AsylG für die Schutzbedürftigen zur Anwendung gelangen würde? 3. Wie...
Amtlicher Inhalt
- Geschaeft
- 26.3625
- Typ
- Interpellation
- Status
- Eingereicht
Vorstosstext
1.Teilt der Bundesrat die Beurteilung, dass Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht für Schutzbedürftige vorgesehen war?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Anzahl zu beurteilender Fälle, falls Art. 14 Abs. 2 AsylG für die Schutzbedürftigen zur Anwendung gelangen würde?
3. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass im Falle einer Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG 26 Kantone für die Prüfung der Gesuche zuständig sein werden?
4.Kann es sich der Bundesrat vorstellen, über einen dringlichen Bundeserlass ein einheitliches und vereinfachtes Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Schutzbedürftige ausserhalb von Art. 14 vorzusehen, um einem allfälligen Härtefalltourismus unter den Kantonen entgegenzuwirken?
5. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass bei einer Nichtanwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG die Bundesstrukturen überlastet würden, da die betroffenen Personen gemäss Art. 76 AsylG die Möglichkeit haben, beim SEM ein Asylgesuch einzureichen?
6. Teilt der Bundesrat die Haltung, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Schutz grundsätzlich ein definitiver Aufenthalt erst nach dem Ablauf von zehn Jahren seit der Schutzgewährung vorgesehen wäre?
Begruendung
Die Rechtsstellung der Schutzbedürftigen wird im 4. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) geregelt. Art. 74 Abs. 2 AsylG hält fest: ‘Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.’
Im ersten Quartal 2027 erfüllen rund 48'000 Schutzbedürftige die Fünfjahresfrist, welche zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung berechtigt. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist die Aufenthaltsbewilligung an den Fortbestand des Schutzstatus geknüpft. Die Evaluationsgruppe zum Status S forderte jedoch im Bericht vom Juni 2024, dass die Aufenthaltsbewilligung ‘unbedingt’ sein soll, indem deren Fortbestand nicht von der Fortdauer eines Schutzstatus abhängig wäre. Grundsätzlich widerspricht diese Forderung somit dem Gesetzeswortlaut.
In der Analyse des Gesamtsystems Asyl vom 25. Juni 2025, welche im Auftrag des tripartiten Ausschusses Strategie (TriAS) von der Firma ECOPLAN erstellt wurde, wird festgehalten, dass Schutzbedürftigen nach fünf Jahren die Möglichkeit offensteht, gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen. Das bisherige Mengengerüst von Härtefallgesuchen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG belief sich schweizweit auf rund 300 Fälle pro Jahr, welche von den Kantonen dem SEM nach eingehender Prüfung unterbreitet wurden. Sollten nun Schutzbedürftige ebenfalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG Härtefallgesuche einreichen können, würde sich das bisherige Mengengerüst von 300 Personen pro Jahr im ersten Quartal um 46'000 Personen erhöhen, deren Gesuche von den Kantonen geprüft werden müssten. Der Schlussbericht hält hierzu fest: ‘Das potenzielle Mengengerüst für Härtefallverfahren weist damit ein epochales Ausmass auf, das Kantone und Bund in den gewöhnlichen Strukturen und Verfahrensabläufen kaum bewältigen können.’
Die Prüfung von Härtefallgesuchen gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG obliegt den Kantonen. Kommen die Kantone nach einer Einzelfallprüfung zum Schluss, dass die Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind, unterbreiten diese das Dossier dem SEM. Die föderalistische Struktur ist hier problematisch. So kann die Anwendung der Gesetzesbestimmungen, welche den Kantonen einen recht grossen Ermessensspielraum einräumen, unter den Kantonen zu einer unterschiedlichen Praxis führen. Letztlich ist vorstellbar, dass Personen, welche gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG Härtefallgesuche einreichen, vorgängig einen Kantonswechsel in einen bei der Auslegung der Gesetzesbestimmungen liberaleren Kanton vornehmen würden.
Abschliessend noch ein Hinweis auf die anfallenden Kosten. Die einzelfallweise Prüfung von zahlreichen Härtefallgesuchen in den Kantonen kann nur mit zusätzlichen Personalressourcen bewältigt werden. Diese erheblichen Mehrkosten tragen die Kantone, sie werden vom Bund nicht entschädigt.
Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.
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