Lehr- und Studienabgängerinnen und -abgänger sollen rasch und dauerhaft durch die öffentliche Arbeitsvermittlung vermittelt werden
Der Bundesrat soll die Kürzungen für beitragsbefreite Personen in der Arbeitslosenversicherung aus der 4. AVIG-Revision rückgängig machen. folgende zwei Artikel wie folgt anpassen: Anpassung Artikel 6 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenze...
Amtlicher Inhalt
- Geschaeft
- 26.3672
- Typ
- Motion
- Status
- Eingereicht
Vorstosstext
Der Bundesrat soll die Kürzungen für beitragsbefreite Personen in der Arbeitslosenversicherung aus der 4. AVIG-Revision rückgängig machen. folgende zwei Artikel wie folgt anpassen:
- Anpassung Artikel 6 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV): junge Stellensuchende sollen nicht mehr eine Wartezeit von 120 Tagen bis zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung abwarten müssen, sofern sie über einen Berufs- oder Studienabschluss verfügen, sondern nur von 15 Tagen.
- Anpassung Artikel 27, Absatz 4 Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG): Stellensuchende die von der Beitragszeit befreit sind, sollen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben. Heute beträgt der Anspruch von beitragsbefreiten Personen höchstens 90 Taggelder.
Begruendung
Die Baby-Boomer werden pensioniert und die nachrückenden Generationen sind deutlich kleiner. Deshalb ist es entscheidend, dass ihr Arbeitskräftepotenzial so gut wie möglich ausgeschöpft wird. Junge Berufsleute und StudienabgängerInnen stehen dabei teilweise grossen technologischen, konjunkturellen oder auch gesundheitlichen Herausforderungen gegenüber. Diese erschweren und verlängern die Stellensuche teilweise beträchtlich. Die Erwerbslosenquote von 15-24-Jährigen lag mit 8.8 Prozent im Jahr 2025 auf einem Höchststand Fast gleich hoch lag der sogenannte NEET-Anteil von Personen zwischen 15-29 Jahren. Der Anteil umfasst Personen die weder erwerbstätig noch in Ausbildung sind. Er lag 2025 bei 8.7 Prozent. Die sehr weitgehenden Leistungskürzungen im Rahmen der 4. AVIG-Revision haben allerdings dazu geführt, dass junge Erwachsene kaum noch Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend machen können. Sie sind auch deshalb häufig nicht mehr auf den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) als stellensuchend registriert. Die Arbeitslosenquote der 15.24-Jährigen lag deshalb offiziell trotz rekordhoher Erwerbslosigkeit bei 2.7 Prozent (April 2026) und damit sogar unter dem Durschnitt von 3 Prozent.
Aufgrund der genannten Herausforderungen, sollen junge Stellensuchende deshalb nach ihrer Ausbildung einen normalen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben und keiner überlangen Wartezeit unterliegen, damit sie durch die öffentliche Arbeitsvermittlung kompetent vermittelt werden.
Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.
Diskussion
Kommentare
Kommentare werden geladen...