Asyljustiz entlasten: Vorgelagerte Zulassungsprüfung für offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden
Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylgesetz so anzupassen, dass das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden unmittelbar nach Eingang der Beschwerde in einem summarischen gerichtlichen Vorprüfungsverfahren erledigen kann. Eine vertiefte Behandlung...
Amtlicher Inhalt
- Geschaeft
- 26.3679
- Typ
- Motion
- Status
- Eingereicht
Vorstosstext
Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylgesetz so anzupassen, dass das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden unmittelbar nach Eingang der Beschwerde in einem summarischen gerichtlichen Vorprüfungsverfahren erledigen kann.
Eine vertiefte Behandlung bleibt zwingend gewährleistet, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Verletzung des Rückschiebungsverbots, auf relevante neue Tatsachen oder Beweismittel oder auf wesentliche Verfahrensfehler bestehen.
Begruendung
Wer Schutz braucht, soll Schutz erhalten. Wer aber ohne neue Tatsachen, ohne neue Beweismittel und ohne realistische Erfolgsaussicht Beschwerde erhebt, darf das Asylsystem nicht blockieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Asylbereich stark belastet; gleichzeitig ist der Anteil gutgeheissener Asylbeschwerden seit 2019 deutlich gesunken. Offensichtlich aussichtslose, repetitive oder rein verzögernde Eingaben binden Ressourcen und verlängern auch jene Verfahren, die eine vertiefte Prüfung verdienen.
Das geltende Recht kennt bereits vereinfachte Verfahren für offensichtlich unbegründete Beschwerden. Die Motion verlangt eine Weiterentwicklung: Das Bundesverwaltungsgericht soll unmittelbar nach Eingang der Beschwerde in einer gerichtlichen Vorprüfung entscheiden können, ob eine vertiefte Behandlung nötig ist. In klar aussichtslosen Fällen soll rasch ein summarisch begründeter Endentscheid ergehen.
Der Rechtsschutz bleibt gewahrt, weil die Vorprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst erfolgt. Eine vertiefte Behandlung bleibt zwingend, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Verletzung des Rückschiebungsverbots, auf relevante neue Tatsachen oder auf wesentliche Verfahrensfehler bestehen. Die verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bleiben damit gewahrt.
Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.
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