Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.3871
Typ
Interpellation
Status
Eingereicht

Vorstosstext

In Art. 6 Abs. 2 des Informationsreglements des BVGer heisst es: "Prozessentscheide werden veröffentlicht, wenn sie für die Öffentlichkeit von Interesse sind." All den bisher publizierten Prozessentscheiden des BVGer ist gemeinsam, dass anlässlich der Gegenstandslosigkeit bzw. Feststellung der Unzulässigkeit spezielle Konstellationen gegeben waren, die dem Einzelrichter Anlass zu zusätzlichen Ausführungen waren. Warum wurde der vorliegende Entscheid, der wichtige Erwägungen bez. eines groben Fehlverhalten des SEM enthält und damit zweifellos von öffentlichem Interesse ist, nicht in der Datenbank des BVGer publiziert bzw. wer entscheidet darüber, ob ein Prozessentscheid von öffentlichem Interesse und damit zu publizieren ist oder nicht? Trifft die Aussage im Nebelspalter zu, dass der Einzelrichter die Publikation des Entscheides angeordnet hat? Trifft es zu, dass die Gerichtspräsidentin die vom Einzelrichter angeordnete Publikation verhindert hat? Wenn ja: Auf welche gesetzliche Grundlage hat sich die Gerichtspräsidentin für das Publikationsverbot gestützt? Wer hat bei den zahlreichen anderen, in der Entscheiddatenbank einsehbaren Prozessentscheiden jeweils die Publikation angeordnet bzw. wer entscheidet über die Publikation solcher Prozessentscheide? 

Begruendung

Im fraglichen Entscheid stellt der Einzelrichter fest, dass das SEM einer afghanischen Gesuchstellerin noch vor Prüfung, ob ihr Zweit-Asylgesuch die formellen und materiellen Voraussetzungen überhaupt erfüllt, dessen Anhandnahme in Aussicht gestellt habe. Weiter habe das SEM - ebenfalls ohne das Gesuch geprüft zu haben - beim BVGer erneut um Einladung zur Vernehmlassung gebeten, und zwar mit der Begründung: "damit wir wiedererwägungsweise Asyl gewähren können (Praxisanpassung AFG Frauen)." Der Entscheid kommt aufgrund dieses Vorgehens des SEM zum Schluss, dass "sich in diesem Verhalten [...] ein vorgefasstes Motiv der Asylgewährung [...]" zeige. Angesichts der Tatsache, dass das SEM in seinem Faktenblatt zur Praxisänderung bezüglich afghanischer Frauen wie auch Bundesrat Jans gegenüber dem Parlament betont haben, dass das SEM bei jedem Asylgesuch von Afghaninnen eine Einzelfallprüfung durchführe und es hinsichtlich Asylgewährung keinen Automatismus gebe, ist dieser Prozessentscheid zweifellos brisant und von grossem öffentlichen Interesse. Er findet sich jedoch nicht in der Entscheiddatenbank des Gerichts.

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.