Eingeschränkte medizinische Leistungen für Asylbewerber und Illegale
Das BG über die Krankenversicherung (KVG) sowie sämtliche übrigen einschlägigen Erlasse, die Bezug auf den Leistungsumfang resp. die Kostenübernahme durch die OKP nehmen, sind so anzupassen, dass neu für Asylbewerber während des Asylverfahrens sowie für rechtswidrig Anwesende le...
Amtlicher Inhalt
- Geschaeft
- 26.3874
- Typ
- Motion
- Status
- Eingereicht
Vorstosstext
Das BG über die Krankenversicherung (KVG) sowie sämtliche übrigen einschlägigen Erlasse, die Bezug auf den Leistungsumfang resp. die Kostenübernahme durch die OKP nehmen, sind so anzupassen, dass neu für Asylbewerber während des Asylverfahrens sowie für rechtswidrig Anwesende lediglich Kosten für Leistungen bei akuten und gleichzeitig schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Behandlung oder Untersuchung zwingend erforderlich machen, um schweren körperlichen Schaden abzuwenden, übernommen werden. Ausgenommen sind die Leistungen bei Mutterschaft sowie Impfungen. Weiter ist vorzusehen, dass die bisherigen medizinischen Leistungen, die künftig nicht mehr von der OKP übernommen werden, auch nicht von Sozialhilfebehörden oder anderen staatlichen Stellen übernommen werden dürfen.
Begruendung
In der Schweiz erhalten Asylsuchende dieselben Leistungen nach KVG ab dem ersten Tag wie alle anderen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Weder nach KVG noch AsylG/AIG sind Einschränkungen beim Leistungsbezug oder eine Karenzfrist vorgesehen. Die Fehlanreize sind – wie sich in der Praxis verschiedentlich gezeigt hat – gross. Solche Konstellationen widersprechen dem Solidaritätsprinzip und müssen verhindert werden. Zum Vergleich: In Deutschland sind Asylbewerber in den ersten 36 Monaten nicht krankenversichert. Die Gemeinden gewährleisten mittels Behandlungsscheinen, dass Asylbewerber eine ärztliche Versorgung erhalten, welche jedoch deutlich unter dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.
Neu sollen während des Asylverfahrens und allgemein bei illegalem Aufenthalt lediglich Leistungen für akute, schwere Beeinträchtigungen sowie zwingend notwendige medizinische Leistungen übernommen werden. Bei Mutterschaft hingegen soll der reguläre Leistungskatalog nach KVG weiterhin gelten. Auch Impfungen sollen möglich bleiben. Die OKP soll bestehen bleiben, jedoch soll der Leistungskatalog während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eingeschränkt werden. Ist das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt, bleibt der eingeschränkte Leistungskatalog aufrechterhalten. Die Prämienhöhe ist grundsätzlich nicht zu ändern, da die Asylbewerber auch bei Leistungseinschränkung noch innert kürzerer Zeit teure Leistungen beanspruchen, insb. im Vergleich zu mit in der Schweiz geborenen Personen, die grossmehrheitlich zunächst jahrzehntelang Prämien bezahlt haben.
Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.
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