Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.3877
Typ
Motion
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung sowie die einschlägigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes (Art. 44–45 AlkG) dahingehend zu revidieren, dass der sogenannte «Alkoholzehntel» - die zweckgebundene Ausschüttung von 10 Prozent des Reinertrags der Spirituosensteuer an die Kantone - ersatzlos abgeschafft wird. Der entsprechende Anteil soll vollumfänglich in die AHV-Kasse fliessen, analog zum bereits bestehenden Bundesanteil von 90 Prozent. Da die Verfassungsbestimmung eine Volksabstimmung erfordert, legt der Bundesrat dem Parlament innert zwei Jahren eine entsprechende Botschaft vor.

Begruendung

Die Kantone erhalten jährlich 10 Prozent des Reinertrags aus der Spirituosensteuer, den sogenannten «Alkoholzehntel». 2024 wurden den Kantonen insgesamt rund 29,1 Millionen Franken ausgerichtet. Diese Mittel sind zweckgebunden zur Bekämpfung der Ursachen und Folgen des Missbrauchs von Suchtmitteln einzusetzen.

 

Diese Regelung stammt aus einer Zeit, in der die Kantone kaum eigene Mittel für Suchtprävention aufwandten. Heute verfügen alle Kantone über eigenständige Strukturen, kantonale Programme und Leistungsvereinbarungen mit Fachstellen - finanziert aus allgemeinen Kantonsmitteln, weitgehend unabhängig vom Alkoholzehntel.

 

Die Verwendung zeigt zudem, dass der Zehntel keineswegs nur der Alkoholproblematik vorbehalten ist: 2023 entfielen lediglich 34 Prozent auf den Bereich Alkohol, während 42 Prozent auf allgemeine Suchtbekämpfung, 11 Prozent auf illegale Drogen und 5 Prozent auf Tabakprävention entfielen. Der Name «Alkoholzehntel» ist damit längst irreführend. 

 

Dies führt zu drei Problemen: Erstens ist die Zweckbindung einer Steuereinnahme ordnungspolitisch fragwürdig, denn sie entzieht Budgetmittel der demokratischen Prioritätensetzung. Zweitens schafft der Zehntel Verwaltungsaufwand für Berichterstattung und Kontrolle, der in keinem Verhältnis zu den Beträgen steht. Drittens verleitet er dazu, Suchtprävention als Bundesaufgabe zu behandeln, obwohl sie klar kantonale Sache ist.

 

Die Suchtprävention soll bleiben, aber aus kantonaler Eigenverantwortung finanziert, nicht aus paternalistischer Bundesausschüttung mit Verwendungsvorschrift. Die freiwerdenden Mittel sollen vollumfänglich in die AHV fliessen, wo der demografische Bedarf unbestreitbar grösser ist.

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.