Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.4077
Typ
Interpellation
Status
Eingereicht

Vorstosstext

  1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Art. 35 BBV eine Berufseignungsschranke enthält, die NTA-Massnahmen ausschliesst, welche die Prüfung berufsessenzieller Kompetenzen verunmöglichen?
  2. Wie werden die stark steigenden NTA-Zahlen im QV der beruflichen Grundbildung beurteilt?
  3. Ist er bereit, Art. 35 BBV oder eine zugehörige Weisung dahingehend zu präzisieren, dass die Berufseignungsschranke explizit verankert wird?
  4. Sollen OdA als fachlich zuständige Stellen verbindlich in die Beurteilung von NTA-Gesuchen für das QV einbezogen werden?
  5. Wie stellt er sicher, dass die SBBK-Empfehlung Nr. 7 die Berufseignungsschranke künftig verbindlicher umsetzt?

Begruendung

Der Nachteilsausgleich (NTA) im Qualifikationsverfahren (QV) der beruflichen Grundbildung ist ein rechtlich verankertes Instrument zur Chancengleichheit. (Grundlagen: BV, BehiG sowie Art. 35 BBV) In der Praxis zeigt sich eine besorgniserregende Entwicklung: Die Anzahl der gewährten NTA steigt in allen Bildungsstufen stark an. Im Kanton BL beispielsweise stieg der Anteil bei LAPs innert sechs Jahren von 2,7 auf 7,7 %. Aus Prüfungskreisen werden Fälle gemeldet, bei denen gewährte Massnahmen die Prüfung wichtiger Kompetenzen faktisch verunmöglichen. Ein konkretes Beispiel aus einem offiziellen Entscheid einer kantonalen Behörde illustriert die Problematik exemplarisch: "Sollte die Kandidatin während der Prüfung kurz einschlafen (Erschöpfung) wird sie nach 10-15 Minuten schonend geweckt, und die Kandidatin kann im Anschluss weiterarbeiten. Der zeitliche Verlust zählt nicht zur Prüfungszeit." Eine solche Massnahme wirft grundlegende Fragen auf: Wird damit die Berufseignung geprüft? Kann ein Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Person mit EFZ die beruflichen Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts erfüllt?
Art. 35 BBV hält fest, dass Massnahmen "angemessen" zu gewähren sind. Die Bildungsverordnungen definieren verbindlich, welche Kompetenzen im QV nachgewiesen werden müssen. Daraus ergibt sich, dass NTA-Massnahmen nicht Bereiche betreffen dürfen, die für die Berufsausübung im ersten Arbeitsmarkt essenziell sind. Diese Berufseignungsschranke wird in der kantonalen Vollzugspraxis jedoch uneinheitlich und teilweise gar nicht angewendet. Die OdA als Trägerinnen der Bildungsverordnungen werden in der Regel nicht in die Beurteilung von NTA-Gesuchen einbezogen, obwohl sie die fachliche Kompetenz zur Beurteilung der Berufseignung besitzen.

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.