Amtlicher Inhalt

Geschaeft
26.4083
Typ
Interpellation
Status
Eingereicht

Vorstosstext

Der Missbrauchsfall um den ehemaligen Aargauer SVP-Grossrat Patrick Frei wirft Fragen zum Schutz von Frauen in unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situationen auf. Die beiden Frauen waren finanziell und aufenthaltsrechtlich vom Täter abhängig. Nach der Trennung gerieten sie selbst unter ausländerrechtlichen Druck. Der gewaltbedingte Sozialhilfebezug führte zu einer drohenden Wegweisung.

Seit dem 1.1.2025 ist Art. 50 AIG bei häuslicher Gewalt erweitert. Es stellt sich die Frage, wie die Regelung angewendet wird und ob sie ausreichenden Schutz gewährleistet. Unklar ist, inwiefern Art. 30 lit. b AIG bei sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt Schutz bietet.

Wie viele Aufenthaltstitel von Personen mit häuslicher Gewalterfahrung werden jährlich schriftlich in Frage gestellt, nicht verlängert oder widerrufen? Werden diese Fälle nach Aufenthaltsstatus, Geschlecht und Kanton erfasst?

Wie viele Bewilligungen werden nach Art. 30 lit. b AIG und Art. 50 AIG erteilt? Bitte separat ausweisen. Hatten die Aargauer Behörden im Fall Frei die Möglichkeit, gestützt auf Art. 30 lit. b AIG eine Bewilligung zu erteilen?

Wie stellt der Bund eine einheitliche Anwendung in den Kantonen sicher? Welche Vorgaben und Kontrollen bestehen? Welche Lehren zieht das SEM aus dem Fall Frei bzgl. Weisungen?

Welche Bedeutung hat Sozialhilfebezug für das Aufenthaltsrecht Gewaltbetroffener? Wie beurteilt der Bundesrat Fälle, in denen die Sozialhilfe Folge der Gewalt ist?

Was macht der Bundesrat, damit ausländerrechtliche Konsequenzen einer Trennung Betroffene nicht vom Verlassen einer Gewaltbeziehung oder einer Anzeige abhalten?

Was tut der Bundesrat, damit Gewaltbetroffene nicht direkt nach der Trennung gegenüber Migrationsbehörden Rechenschaft ablegen müssen (durch sogenannte Trennungsanfragen) und mit Wegweisung gedroht wird?

Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Betroffene bei Behördenkontakt (Migrationsamt, Sozialhilfebehörde) und Gewaltverdacht direkt mit einer Opferhilfestelle vernetzt werden – unabhängig von Schwere und Intensität der Gewalt?

Wie beurteilt der Bundesrat Rechtslage und kantonale Praxis im Hinblick auf Art. 59 der Istanbul-Konvention? Ist der Kanton Aargau im Fall Frei seinen Verpflichtungen nachgekommen? Wenn nicht, was unternimmt der Bundesrat dafür, um die IK durchzusetzen?

Quelle: Parlament.ch Curia Vista, automatisch importiert.