Strafgesetzbuch und des Militärstrafgesetz (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung)
Das heisst, der Täter oder die Täterin ist sich bewusst, dass das Verhalten jemand anderen herabwürdigt, und tut es trotzdem oder gerade deshalb. Das ist der Fall, wenn gewissen Personen Rechte abgesprochen oder sie als minderwertig bezeichnet oder behandelt werden. Neben Herabw...
Abstimmung vom 2020-02-09
Inhalt
Das heisst, der Täter oder die Täterin ist sich bewusst, dass das Verhalten jemand anderen herabwürdigt, und tut es trotzdem oder gerade deshalb.
Das ist der Fall, wenn gewissen Personen Rechte abgesprochen oder sie als minderwertig bezeichnet oder behandelt werden.
Neben Herabwürdigungen sind verschiedene weitere Handlungen strafbar: zum Beispiel Propaganda oder Aufrufe zu Hass gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientie rung.
Zudem darf künftig niemand einer Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine öffentlich angebotene Leistung verweigern.
Auch Hotels, Transportunter nehmen, Schulen, Bibliotheken oder Kinos und Schwimmbäder dürfen keine Besucherinnen und Besucher aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das diskriminierende Verhalten mündlich oder schriftlich, durch Worte oder mit Bildern und Gesten erfolgt. Auch wenn die öffentliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verboten ist, dürfen weiterhin kritische Meinungen geäussert werden.
So kann auch künftig kontro vers diskutiert werden – wie zum Beispiel aktuell über die «Ehe für alle».
Ebenso können religiöse Ansichten geäussert und verschiedene Wertvorstellungen thematisiert werden.
Im Detail
Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung Argumente Referendumskomitee 22 Argumente Bundesrat und Parlament
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung Argumente Referendumskomitee 22 Argumente Bundesrat und Parlament Diskriminierendes Verhalten ist nur strafbar, wenn es vorsätzlich erfolgt. Das heisst, der Täter oder die Täterin ist sich bewusst, dass das Verhalten jemand anderen herabwürdigt, und tut es trotzdem oder gerade deshalb. Das ist der Fall, wenn gewissen Personen Rechte abgesprochen oder sie als minderwertig bezeichnet oder behandelt werden. Neben Herabwürdigungen sind verschiedene weitere Handlungen strafbar: zum Beispiel Propaganda oder Aufrufe zu Hass gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientie rung. Zudem darf künftig niemand einer Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine öffentlich angebotene Leistung verweigern. Auch Hotels, Transportunter nehmen, Schulen, Bibliotheken oder Kinos und Schwimmbäder dürfen keine Besucherinnen und Besucher aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob das diskriminierende Verhalten mündlich oder schriftlich, durch Worte oder mit Bildern und Gesten erfolgt. Auch wenn die öffentliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verboten ist, dürfen weiterhin kritische Meinungen geäussert werden. So kann auch künftig kontro vers diskutiert werden – wie zum Beispiel aktuell über die «Ehe für alle». Ebenso können religiöse Ansichten geäussert und verschiedene Wertvorstellungen thematisiert werden. Selbst provokative Bemerkungen, Karikaturen und Witze sind nicht diskriminierend und werden aufgrund der erweiterten Straf norm nicht bestraft – solange sie nicht die Menschenwürde verletzen. vorsätzlich menschenverachtend Strafbare Handlungen Provokationen und Witze Nein zu diesem Zensurgesetz «Eine Gesellschaft ist noch nie an zu viel Meinungsfreiheit gescheitert.» Wir sollten an diese Aussage denken, wann immer Politiker am freien Wort ritzen wollen. Und genau darum geht es bei der Erweiterung der RassismusStrafnorm: Wo uns «Diskriminierungsschutz» verkauft wird, geht es in Wahrheit um ein Zensurgesetz, das die Meinungsfreiheit sowie die Gewissens und Gewerbefreiheit bedroht und keine Probleme löst. Wer Menschen öffentlich aufgrund bestimmter Merkmale beleidigt oder herabwürdigt, wird gesellschaftlich geächtet und strafrechtlich sanktioniert.
Referendumskomitee
Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung Argumente Referendumskomitee 22 Argumente Bundesrat und Parlament
Unterlagen
Endresultat ANGENOMMEN
Für die Annahme ist je nach Vorlage das Volksmehr und teils das Ständemehr nötig.
Resultate
26 Kantone
Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.
Diskussion
Kommentare
Kommentare werden geladen...