Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)
Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen Die Schweiz hat sich mit rund 140 weiteren Staaten dazu bekannt, dass grosse international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15 % Steuern bezahlen sollen. Bezahlt eine Unternehmensgruppe in einem La...
Abstimmung vom 2023-06-18
Inhalt
Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen Die Schweiz hat sich mit rund 140 weiteren Staaten dazu bekannt, dass grosse international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15 % Steuern bezahlen sollen.
Bezahlt eine Unternehmensgruppe in einem Land weniger Steuern, so kann sie künftig von anderen Ländern besteuert werden, bis die 15 % erreicht sind.
Ausgangslage Bundesrat und Parlament wollen für grosse international tätige Unternehmensgruppen die Mindestbesteuerung einführen können.
Erhebt die Schweiz keine Ergänzungssteuer, können andere Staaten die Differenz zu den 15 % einziehen.
Für das erste Jahr werden die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer auf 1 bis 2,5 Milliarden Franken geschätzt. 75 % der Einnahmen sollen an die Kantone, 25 % an den Bund gehen.
Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sollen darum auch zu deren Förderung eingesetzt werden, um Arbeitsplätze und Steuereinnahmen zu sichern.
Damit wollen sie stabile Rahmenbedingungen, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz sowie Arbeitsplätze und Steuereinnahmen sichern.
Die Vorlage schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Schweiz die Besteuerung im Marktstaat (Säule 1) einführen kann.
Im Detail
Sie sind ein wichtiger Pfeiler unserer Volkswirtschaft: Jede vierte angestellte Person arbeitet für eine dieser Unternehmensgruppen.
Diese schätzen die attraktiven Rahmenbedingungen in der Schweiz und tragen erheblich zu den Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Gruppe der 20 wichtigsten Industrieund Schwellenländer (G20) wollen die Regeln zur Besteuerung von grossen Unternehmensgruppen an die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft anpassen.
Es geht gemäss Schätzung der OECD um die rund 100 grössten und profitabelsten Unternehmensgruppen der Welt.
Sie sollen neu auch dort besteuert werden, wo sie ihre Waren verkaufen oder ihre Dienstleistungen erbringen.
Damit soll Rechtssicherheit geschaffen und es sollen nationale Alleingänge verhindert werden.
Welche Länder das Übereinkommen unterzeichnen werden und wann dies geschieht, ist noch offen.
Mindestbesteuerung (Säule 2): Sie betrifft Unternehmensgruppen mit Unternehmen in mehr als einem Land und mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro.
Diese Unternehmensgruppen sollen neu in jedem Land mindestens 15 Prozent Steuern auf ihrem Gewinn bezahlen.
Der Gewinn wird nach international einheitlichen Regeln ermittelt; diese unterscheiden sich von den bestehenden Regeln der einzelnen Staaten, so auch der Schweiz.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, dass sie diesen Teil des OECD/ G20-Projekts umsetzen wollen.
Oktober 2021 ( oecd.org > Topics > Tax > Base erosion and profit shifting > BEPS Actions > Tax Challenges Arising from Digitalisation > Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – 8 October 2021).
Bundesrat und Parlament wollen mit der vorgeschlagenen Verfassungsänderung ermöglichen, dass die neuen Besteuerungsregeln für grosse Unternehmensgruppen auch in der Schweiz umgesetzt werden können.
Damit wollen sie stabile Rahmenbedingungen, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz sowie Arbeitsplätze und Steuereinnahmen sichern.
Die Vorlage schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Schweiz die Besteuerung im Marktstaat (Säule 1) einführen kann.
Bundesrat und Parlament haben noch nicht entschieden, ob die Schweiz sich einem künftigen internationalen Übereinkommen anschliessen und die Besteuerung im Marktstaat umsetzen soll.
Die Mindestbesteuerung (Säule 2) wollen Bundesrat und Parlament bereits 2024 einführen können.
Damit wird sichergestellt, dass die betroffenen Unternehmensgruppen die zusätzliche Steuer in der Schweiz zahlen.
Eine Übergangsbestimmung in der Verfassung gibt dem Bundesrat das Recht, mit einer Verordnung eine Ergänzungssteuer einzuführen.
Die Bestimmung verpflichtet ihn aber auch, dem Parlament innerhalb von sechs Jahren einen Gesetzesentwurf vorzulegen, um diese Verordnung abzulösen.
Die Übergangsbestimmung für die Umsetzung der Mindestbesteuerung macht dem Bundesrat für die Verordnung unter anderem folgende Vorgaben: – Um die Differenz zwischen einer tieferen Steuerbelastung und dem Mindeststeuersatz von 15 % auszugleichen, erhebt der Bund eine Ergänzungssteuer. – Die Kantone erhalten 75 % der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer, der Bund bekommt 25 %.
Ziele der Vorlage Voraussetzung für die Umsetzung der Säule 1 Umsetzung der Säule 2 Ergänzungssteuer Vorgaben für die Verordnung Nur grosse international tätige Unternehmensgruppen unterliegen der Ergänzungssteuer.
Laut einer Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sind in der Schweiz wenige Hundert inländische sowie wenige Tausend ausländische Unternehmensgruppen direkt von der OECD/G20-Reform betroffen.
Die allermeisten Unternehmen in der Schweiz sind von der Reform nicht betroffen und werden wie bisher besteuert. 3 Botschaft des Bundesrates vom 22.
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Grosse international tätige Unternehmensgruppen werden die zusätzliche Steuer in der Schweiz anstatt im Ausland abliefern. Die Kantone profitieren von den Einnahmen entweder über die Ergänzungssteuer oder durch den Finanzausgleich. Die Schweiz sichert mit der Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Mindestbesteuerung international stabile Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz und schützt Unternehmen vor zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland. Da die betroffenen Unternehmensgruppen die Steuer ohnehin entrichten müssen, wird mit der Ergänzungssteuer sichergestellt, dass die Steuereinnahmen in der Schweiz bleiben. Die Umsetzung der international vereinbarten Mindestbesteuerung wird im Grundsatz von allen Fraktionen im Parlament mitgetragen. Die Verteilung der zusätzlichen Steuereinnahmen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden basiert auf einem Kompromiss, den Vertreterinnen und Vertreter dieser Gemeinwesen ausgehandelt haben. Mit dem gewählten Verteilschlüssel können die zusätzlichen Einnahmen vor allem dort eingesetzt werden, wo die zusätzliche Steuerbelastung die Standortattraktivität am stärksten beeinträchtigt. Vom Erhalt der Standortattraktivität, der Steuereinnahmen und der Arbeitsplätze profitiert die ganze Schweiz. Über den nationalen Finanzausgleich ist sichergestellt, dass alle Kantone von den Einnahmen aus der Ergänzungssteuer profitieren. Je höher der Kantonsanteil an diesen Einnahmen ist, desto mehr Geld fliesst mit dem Finanzausgleich den Kantonen zu.
Initiativkomitee
Grosse international tätige Unternehmensgruppen werden die zusätzliche Steuer in der Schweiz anstatt im Ausland abliefern. Die Kantone profitieren von den Einnahmen entweder über die Ergänzungssteuer oder durch den Finanzausgleich. Die Schweiz sichert mit der Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Mindestbesteuerung international stabile Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz und schützt Unternehmen vor zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland. Da die betroffenen Unternehmensgruppen die Steuer ohnehin entrichten müssen, wird mit der Ergänzungssteuer sichergestellt, dass die Steuereinnahmen in der Schweiz bleiben. Die Umsetzung der international vereinbarten Mindestbesteuerung wird im Grundsatz von allen Fraktionen im Parlament mitgetragen. Die Verteilung der zusätzlichen Steuereinnahmen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden basiert auf einem Kompromiss, den Vertreterinnen und Vertreter dieser Gemeinwesen ausgehandelt haben. Mit dem gewählten Verteilschlüssel können die zusätzlichen Einnahmen vor allem dort eingesetzt werden, wo die zusätzliche Steuerbelastung die Standortattraktivität am stärksten beeinträchtigt. Vom Erhalt der Standortattraktivität, der Steuereinnahmen und der Arbeitsplätze profitiert die ganze Schweiz. Über den nationalen Finanzausgleich ist sichergestellt, dass alle Kantone von den Einnahmen aus der Ergänzungssteuer profitieren. Je höher der Kantonsanteil an diesen Einnahmen ist, desto mehr Geld fliesst mit dem Finanzausgleich den Kantonen zu. Dank der Verfassungsänderung kann der Bundesrat die Ergänzungssteuer bereits 2024 mit einer Verordnung einführen. Er wird die Verordnung in Kraft setzen, wenn andere Staaten die Mindestbesteuerung auch einführen.
Unterlagen
Gesetzes- oder Initiativtext anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023 (1. Arbeitstag: 11. April 2023)
Bundesbeschluss
über eine besondere Besteuerung
grosser Unternehmensgruppen
(Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung
grosser Unternehmensgruppen)
vom 16. Dezember 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20221,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:
Art. 129a Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.
2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.
3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:
- a.
- den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
- b.
- den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
- c.
- den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
- d.
- den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)
1 Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a.
- Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.
- b.
- Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.
- c.
- Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.
- d.
- Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.
- e.
- Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.
- f.
- Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.
- g.
- Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der mass-gebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.
- h.
- Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.
- i.
- Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.
- j.
- Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.
3 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über:
- a.
- die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;
- b.
- die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen;
- c.
- das Verfahren und die Rechtsmittel;
- d.
- die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
- e.
- die Übergangsregelungen.
4 Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.
5 Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht.
6 Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
7 Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.
8 Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch, unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.
9 Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz.
II
1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Wird er von Volk und Ständen angenommen, so tritt er am 1. Januar 2024 in Kraft.
|
Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas |
Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Endresultat ANGENOMMEN
Für die Annahme ist je nach Vorlage das Volksmehr und teils das Ständemehr nötig.
Resultate
26 Kantone
Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.
Diskussion
Kommentare
Kommentare werden geladen...