Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)
Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 38 Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG
Abstimmung vom 2023-06-18
Inhalt
Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG 38 Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. BG
Im Detail
Das sind 60 Prozent unseres Energieverbrauchs! Heizen und Autofahren wären nur noch elektrisch möglich.
Das heisst massiv mehr Strombedarf und Tausende Franken Mehrkosten pro Haushalt im Jahr! Die Landschaft würde mit Solarpanels und Windrädern zugepflastert.
Darum Nein zu diesem teuren Stromfresser-Gesetz! Normalverdiener, Familien, Rentner, Hotels, Restaurants und Gewerbe leiden heute schon unter den hohen Stromund Energiepreisen.
Der realitätsfremde Umbau der Energieversorgung verursacht gemäss einer Studie Kosten von mindestens 387 Milliarden Franken.
Das sind über 1400 Franken zusätzliche Kosten pro Kopf und Jahr! Eine ETH-Studie rechnet zudem mit einer Verdreifachung der Energiekosten: Das bedeutet 6600 Franken Mehrkosten pro Person im Jahr! Mit diesem Gesetz werden Strom und Energie zum Luxus für Reiche.
Die Hauseigentümer müssen massiv investieren, die Wohnungsmieten steigen! Dieses extreme Gesetz führt zum Verbot der fossilen Energieträger wie Heizöl, Benzin, Diesel und Gas.
Und das ohne Plan, wie genug bezahlbarer Strom für die elektrischen Autos, Wärmepumpen etc. produziert werden soll.
Wie sollen wir rund 60 Prozent des Schweizer Energiebedarfs durch Strom ersetzen? Laut Berechnungen braucht es dafür zusätzlich 17 Pumpspeicherkraftwerke wie bei der Grande Dixence, rund 5000 Windräder plus 70 Millionen Quadratmeter Solaranlagen.
Weil wir Strom nicht ausreichend speichern können, ist der Strombedarf im Winter mit Sonnenund Windenergie trotzdem nicht gedeckt.
Wer eine sichere Energieversorgung will, setzt deshalb zuerst auf den Ausbau verschiedener Energiequellen (ohne Technologieverbote) und kann dann den Ausstieg aus den fossilen Energien zuverlässig angehen.
Der Bundesrat kann im Alleingang extreme Massnahmen verlangen wie teure Haussanierungen, den Ersatz funktionieren der Ölund Gas-Heizungen, das Verbot von Benzin-Autos, von Flug reisen oder von Fleischkonsum.
Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein stromfresser-gesetz-nein.ch Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee.
Versorgungssicherheit gefährdet Staatliche Umerziehung Empfehlung des Referendumskomitees Argumente Bundesrat und Parlament Die Vorlage verstärkt den Klimaschutz und senkt die Abhängigkeit der Schweiz von Erdgas und Erdöl.
Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Erdöl und Erdgas sind nicht unendlich verfügbar und schaden dem Klima.
Für eine langfristig sichere Energieversorgung ist es notwendig und sinnvoll, dass die Schweiz die Abkehr von den fossilen Energieträgern vorantreibt.
Sie ist auf Importe angewiesen, auch aus Ländern mit unzuverlässigen und unberechenbaren Regierungen.
Bundesrat und Parlament wollen die Bevölkerung beim nötigen Umstieg auf klimafreundlichere Heizungen unterstützen.
Wer beispielsweise neu eine Holzheizung oder eine Wärmepumpe installiert, wird mit der Vorlage finanziell entlastet.
Unternehmen werden unterstützt, wenn sie in innovative, klimafreundliche Technologien investieren.
Es ist darum wichtig, dass der Bund den Ersatz von Elektroheizungen durch energiesparende und klimafreundliche Heizungen finanziell unterstützt.
Denn durch diese Massnahme wird der Stromverbrauch im Winter reduziert, wenn Energie besonders kostbar ist.
Die Vorlage enthält keine neuen Verbote und führt auch keine neuen Abgaben oder Steuern ein.
Bund und Kantone müssen darum vorsorgen, etwa mit einem besseren Schutz vor Hochwasser und mehr Grünflächen in Dörfern und Städten.
Die Vorlage setzt den Rahmen für die Klimapolitik der Schweiz und enthält Massnahmen für deren Umsetzung.
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Das sind 60 Prozent unseres Energieverbrauchs! Heizen und Autofahren wären nur noch elektrisch möglich. Das heisst massiv mehr Strombedarf und Tausende Franken Mehrkosten pro Haushalt im Jahr! Die Landschaft würde mit Solarpanels und Windrädern zugepflastert. Darum Nein zu diesem teuren Stromfresser-Gesetz! Normalverdiener, Familien, Rentner, Hotels, Restaurants und Gewerbe leiden heute schon unter den hohen Stromund Energiepreisen. Der realitätsfremde Umbau der Energieversorgung verursacht gemäss einer Studie Kosten von mindestens 387 Milliarden Franken. Das sind über 1400 Franken zusätzliche Kosten pro Kopf und Jahr! Eine ETH-Studie rechnet zudem mit einer Verdreifachung der Energiekosten: Das bedeutet 6600 Franken Mehrkosten pro Person im Jahr! Mit diesem Gesetz werden Strom und Energie zum Luxus für Reiche. Die Hauseigentümer müssen massiv investieren, die Wohnungsmieten steigen! Dieses extreme Gesetz führt zum Verbot der fossilen Energieträger wie Heizöl, Benzin, Diesel und Gas. Und das ohne Plan, wie genug bezahlbarer Strom für die elektrischen Autos, Wärmepumpen etc. produziert werden soll. Wie sollen wir rund 60 Prozent des Schweizer Energiebedarfs durch Strom ersetzen? Laut Berechnungen braucht es dafür zusätzlich 17 Pumpspeicherkraftwerke wie bei der Grande Dixence, rund 5000 Windräder plus 70 Millionen Quadratmeter Solaranlagen. Weil wir Strom nicht ausreichend speichern können, ist der Strombedarf im Winter mit Sonnenund Windenergie trotzdem nicht gedeckt. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Erdöl und Erdgas sind nicht unendlich verfügbar und schaden dem Klima. Für eine langfristig sichere Energieversorgung ist es notwendig und sinnvoll, dass die Schweiz die Abkehr von den fossilen Energieträgern vorantreibt. Sie ist auf Importe angewiesen, auch aus Ländern mit unzuverlässigen und unberechenbaren Regierungen.
Referendumskomitee
Das sind 60 Prozent unseres Energieverbrauchs! Heizen und Autofahren wären nur noch elektrisch möglich. Das heisst massiv mehr Strombedarf und Tausende Franken Mehrkosten pro Haushalt im Jahr! Die Landschaft würde mit Solarpanels und Windrädern zugepflastert. Darum Nein zu diesem teuren Stromfresser-Gesetz! Normalverdiener, Familien, Rentner, Hotels, Restaurants und Gewerbe leiden heute schon unter den hohen Stromund Energiepreisen. Der realitätsfremde Umbau der Energieversorgung verursacht gemäss einer Studie Kosten von mindestens 387 Milliarden Franken. Das sind über 1400 Franken zusätzliche Kosten pro Kopf und Jahr! Eine ETH-Studie rechnet zudem mit einer Verdreifachung der Energiekosten: Das bedeutet 6600 Franken Mehrkosten pro Person im Jahr! Mit diesem Gesetz werden Strom und Energie zum Luxus für Reiche. Die Hauseigentümer müssen massiv investieren, die Wohnungsmieten steigen! Dieses extreme Gesetz führt zum Verbot der fossilen Energieträger wie Heizöl, Benzin, Diesel und Gas. Und das ohne Plan, wie genug bezahlbarer Strom für die elektrischen Autos, Wärmepumpen etc. produziert werden soll. Wie sollen wir rund 60 Prozent des Schweizer Energiebedarfs durch Strom ersetzen? Laut Berechnungen braucht es dafür zusätzlich 17 Pumpspeicherkraftwerke wie bei der Grande Dixence, rund 5000 Windräder plus 70 Millionen Quadratmeter Solaranlagen. Weil wir Strom nicht ausreichend speichern können, ist der Strombedarf im Winter mit Sonnenund Windenergie trotzdem nicht gedeckt. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Erdöl und Erdgas sind nicht unendlich verfügbar und schaden dem Klima. Für eine langfristig sichere Energieversorgung ist es notwendig und sinnvoll, dass die Schweiz die Abkehr von den fossilen Energieträgern vorantreibt. Sie ist auf Importe angewiesen, auch aus Ländern mit unzuverlässigen und unberechenbaren Regierungen.
Unterlagen
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Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023
Bundesgesetz
über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit
(KlG)
vom 30. September 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. April 20222
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juni 20223,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt im Einklang mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20154 die Festlegung folgender Ziele:
- a.
- Verminderung der Treibhausgasemissionen und Anwendung von Negativ-emissionstechnologien;
- b.
- Anpassung an und Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels;
- c.
- Ausrichtung der Finanzmittelflüsse auf eine emissionsarme und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähige Entwicklung.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a.
- Negativemissionstechnologien: biologische und technische Verfahren, um CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in Wäldern, in Böden, in Holzprodukten oder in anderen Kohlenstoffspeichern zu binden;
- b.
- direkte Emissionen: durch den Betrieb verursachte Treibhausgasemissionen, die insbesondere durch die Verbrennung von Energieträgern sowie durch Prozesse entstehen;
- c.
- indirekte Emissionen: Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden;
- d.
- Netto-Null-Emissionen: grösstmögliche Verminderung der Treibhausgas-emissionen und Ausgleich der Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien.
Art. 3 Ziel der Verminderung von Treibhausgasemissionen und der Anwendung von Negativemissionstechnologien
1 Der Bund sorgt dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel), indem:
- a.
- die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden; und
- b.
- die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen wird.
2 Nach dem Jahr 2050 muss die durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien entfernte und gespeicherte Menge an CO2 die verbleibenden Treibhausgasemissionen übertreffen.
3 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 gemäss den festgelegten Zwischenzielen vermindert werden:
- a.
- im Durchschnitt der Jahre 2031–2040: um mindestens 64 Prozent;
- b.
- bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent;
- c.
- im Durchschnitt der Jahre 2041–2050: um mindestens 89 Prozent.
4 Die Verminderungsziele müssen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Soweit möglich müssen sie durch Emissionsverminderungen in der Schweiz erreicht werden.
5 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass spätestens bis 2050 in der Schweiz und im Ausland Kohlenstoffspeicher im notwendigen Umfang für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung stehen. Der Bundesrat kann Richtwerte für die Anwendung von Negativemissionstechnologien festlegen.
6 Für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt.
Art. 4 Richtwerte für einzelne Sektoren
1 Zur Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 sind die Treibhausgasemissionen in der Schweiz in den folgenden Sektoren gegenüber 1990 mindestens wie folgt zu vermindern:
- a.
- im Sektor Gebäude:
- 1.
- bis 2040: um 82 Prozent,
- 2.
- bis 2050: um 100 Prozent;
- b.
- im Sektor Verkehr:
- 1.
- bis 2040: um 57 Prozent,
- 2.
- bis 2050: um 100 Prozent;
- c.
- im Sektor Industrie:
- 1.
- bis 2040: um 50 Prozent,
- 2.
- bis 2050: um 90 Prozent.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kreise im Einklang mit Absatz 1 Richtwerte für weitere Sektoren, für Treibhausgase und für Emissionen aus fossilen Energieträgern festlegen. Dabei berücksichtigt er die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Verfügbarkeit neuer Technologien sowie die Entwicklungen in der Europäischen Union.
Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen und Branchen
1 Alle Unternehmen müssen spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei sind mindestens die direkten und die indirekten Emissionen zu berücksichtigen.
2 Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 können die Unternehmen und Branchen Fahrpläne erarbeiten.
3 Der Bund stellt Unternehmen oder Branchen, die bis zum Jahr 2029 entsprechende Fahrpläne ausarbeiten, Grundlagen, Standards sowie fachkundige Beratung zur Verfügung. Er kann international anerkannte Standards berücksichtigen.
Art. 6 Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen
1 Der Bund sichert Unternehmen bis zum Jahr 2030 Finanzhilfen zu für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne nach Artikel 5 Absatz 2 oder einzelner Massnahmen davon dienen.
2 Die Finanzhilfen werden über bestehende Förderinstrumente ausgerichtet.
3 Der Bundesrat regelt insbesondere:
- a.
- die Anforderungen an die einzelnen Massnahmen;
- b.
- bis wann die Fahrpläne oder die einzelnen Massnahmen umzusetzen sind.
4 Keine Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind.
5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen sechsjährigen Verpflichtungskredit.
Art. 7 Absicherung von Risiken
Mit den Mitteln nach Artikel 6 Absatz 5 sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten ab, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 8 Anpassung an und Schutz vor dem Klimawandel
1 Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass in der Schweiz die notwendigen Massnahmen zur Anpassung an und zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden.
2 Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten, insbesondere infolge:
- a.
- des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge;
- b.
- intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse;
- c.
- von Veränderungen der Lebensräume und der Artenzusammensetzung.
Art. 9 Ziel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse
1 Der Bund sorgt dafür, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Es sollen insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden.
2 Der Bundesrat kann mit den Finanzbranchen Vereinbarungen zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzflüsse abschliessen.
Art. 10 Vorbildfunktion von Bund und Kantonen
1 Bund und Kantone nehmen in Bezug auf die Erreichung des Ziels von Netto-Null-Emissionen und auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahr.
2 Die zentrale Bundesverwaltung muss bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei werden neben den direkten und indirekten Emissionen auch die Emissionen berücksichtigt, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden.
3 Der Bundesrat legt die für diese Zielerreichung notwendigen Massnahmen fest. Er kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsehen. Er informiert die Bundesversammlung regelmässig über den Stand der Zielerreichung.
4 Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe streben an, ab 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufzuweisen. Der Bund stellt ihnen für die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion die notwendigen Grundlagen zur Verfügung.
Art. 11 Umsetzung der Ziele
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Kreise und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes:
- a.
- für die Periode 2025–2030;
- b.
- für die Periode 2031–2040;
- c.
- für die Periode 2041–2050.
2 Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge nach Absatz 1 grundsätzlich im CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20115.
3 Die Anträge des Bundesrates sind auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet.
4 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Schweiz und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen des Klimawandels entsprechend den Zielen dieses Gesetzes ein.
Art. 12 Verhältnis zu anderen Erlassen
1 Vorschriften anderer Bundeserlasse und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen CO2, Umwelt, Energie, Raumplanung, Finanz-, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralölbesteuerung, sollen so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.
2 Wo eine besondere Ausgangslage für Berg- und Randgebiete besteht, werden zusätzliche Unterstützungen vorgesehen.
Art. 13 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.
Art. 14 Änderung eines anderen Erlasses
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative vom 27. November 20196 «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.7
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
|
Nationalrat, 30. September 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin |
Ständerat, 30. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 2022
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023
7 BBl 2022 2412
Anhang
(Art. 14)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Energiegesetz vom 30. September 20168 wird wie folgt geändert:
Einfügen von Art. 50a vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 50a Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz
1 Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.
2 Der Vollzug erfolgt durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20119.
3 Die Mittel werden den Kantonen in einem Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei der Ausrichtung der Mittel die bisherigen Anstrengungen der Kantone im Gebäudebereich berücksichtigen.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme. Er unterstützt beim Ersatz fossil betriebener Heizungen insbesondere Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich und legt die minimalen Anforderungen an das Impulsprogramm fest.
5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit.
Art. 53 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2bis und 3 Bst. a
2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. ...
2bis Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.
3 Als anrechenbare Kosten gelten:
- a.
- bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen;
Endresultat ANGENOMMEN
Für die Annahme ist je nach Vorlage das Volksmehr und teils das Ständemehr nötig.
Resultate
26 Kantone
Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.
Diskussion
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