Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform der beruflichen Vorsorge)
Während ihres Berufslebens sparen sie mit ihren Lohnbeiträgen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber in der Pensionskasse ein Altersguthaben an. Bis zu einem bestimmten Einkommen legt das Gesetz fest, wie viel Rente pro gesparten Franken mindestens ausbezahlt werden muss. Wegen zu...
Abstimmung vom 2024-09-22
Inhalt
Während ihres Berufslebens sparen sie mit ihren Lohnbeiträgen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber in der Pensionskasse ein Altersguthaben an.
Bis zu einem bestimmten Einkommen legt das Gesetz fest, wie viel Rente pro gesparten Franken mindestens ausbezahlt werden muss.
Wegen zu tiefer Erträge an den Finanzmärkten und wegen der steigenden Lebenserwartung sind die Renten im sogenannten obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge aber nicht mehr ausreichend finanziert.
Davon betroffen sind insbesondere Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum oder ein wenig mehr anbieten.
Hinzu kommt ein zweites Problem: Wer wenig verdient, hat später keine oder eine sehr kleine Pensionskassenrente.
Darunter sind überdurchschnittlich viele Frauen, weil sie häufig Teilzeit arbeiten oder in Branchen mit tiefen Löhnen.
Ausgangslage Die Reform sieht Massnahmen vor, mit denen die künftigen Renten sicherer finanziert werden.
Zudem werden viele Geringverdienende später eine höhere Rente erhalten: Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen dafür jeden Monat höhere Sparbeiträge als heute.
Im Detail
In der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) sind grundsätzlich alle Personen versichert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.
Wenn die Rente nicht zur Existenzsicherung reicht, helfen Ergänzungsleistungen, den Lebensbedarf zu decken.
Zusammen mit der AHV ermöglicht sie es, nach der Pensionierung den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise zu halten.
Hierzu sind Erwerbs tätige ab einem bestimmten Einkommen einer Pensionskasse angeschlossen.
Die vorliegende Reform betrifft nur diese Mindestleistungen, also den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge.
Erwerbstätige können freiwillig einen bestimmten Betrag auf ein spezielles Bankkonto oder in eine Lebensversicherung einzahlen.
Die Versicherten sparen in ihrer Pensionskasse mit ihren monatlichen Lohnbeiträgen und den Beiträgen ihrer Arbeitgeber ein persönliches Altersguthaben an.
Dieses wird von den Pensionskassen angelegt, und daraus wird später die Pensionskassenrente finanziert.
Erstens erzielen die Pensionskassen auf den angelegten Altersguthaben weniger Erträge, als für die Finanzierung der Renten nötig wäre.
Zweitens steigt die Lebenserwartung, und die Renten müssen deshalb länger ausbezahlt werden.
Das Gesetz schreibt in der beruflichen Vorsorge Mindestleistungen vor, auf welche die Versicherten Anspruch haben.
Für diesen sogenannten obligatorischen Teil ist festgelegt, mit welchem Prozentsatz (Umwandlungssatz) das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgerechnet werden muss.
Denn wegen der zu tiefen Erträge und der steigenden Lebenserwartung reichen die Altersguthaben der Pensionierten nicht mehr aus, um deren Renten zu bezahlen.
Die Renten sind im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge also derzeit nicht ausreichend finanziert.
In Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum anbieten oder ein wenig mehr, gibt es eine Querfinanzierung von Renten auf Kosten von Erwerbstätigen.
Damit diese Pensionskassen die gesetzlich vorgeschriebenen Renten der Pensionierten bezahlen können, greifen sie auf Erträge zurück, die sie mit den Altersguthaben von Erwerbstätigen erzielen.
Diese Querfinanzierung schmälert die künftigen Renten der Erwerbstätigen und widerspricht dem Prinzip der 2.
Säule anzugehen, haben der Bundesrat und das Parlament eine Reform der beruflichen Vorsorge beschlossen.
Die Reform betrifft in erster Linie Pensionskassen, die nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen anbieten oder nur wenig mehr.
Vor allem Personen mit tiefen Einkommen, die bei diesen Kassen versichert sind, werden besser abgesichert.
Sie und ihre Arbeitgeber bezahlen Pensionskassen stehen unter Druck Renten sind nicht ausreichend finanziert Querfinanzierung auf Kosten von Erwerbstätigen Wer ist von der Reform betroffen? dafür jeden Monat höhere Sparbeiträge als bisher.
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine berufliche Vorsorge, die so deutlich über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgeht, dass die Reform auf ihre Renten keine direkten Auswirkungen hat.
Alle Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgeber finanzieren aber einen Teil des Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration.
Die Reform geht das Finanzierungsproblem an, das durch die höhere Lebenserwartung und die zu tiefen Erträge auf dem Altersguthaben entsteht.
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Seit rund 20 Jahren wurde sie nicht mehr an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die vorliegende Reform ist nötig, um die Pensionskassenrenten wieder ausreichend zu finanzieren. Viele Personen, die wenig verdienen, werden dank der Reform künftig besser versichert sein. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen: Die Reform passt die 2. Vor mehr als 20 Jahren wurde die obligatorische berufliche Vorsorge letztmals umfassend reformiert. Seither hat sich viel verändert: Die Lebenserwartung ist gestiegen und die Renditen auf den Altersguthaben sind gesunken. Das erhöht die soziale Sicherheit und trägt dazu bei, die Rentenunterschiede zwischen Frauen und Männern zu verkleinern. Dieses Prinzip wird heute von Pensionskassen, die nur Minimalleistungen anbieten, verletzt. Diese Pensionskassen sind gezwungen, einen Teil der Renten der Pensionierten mit den Erträgen aus dem Kapital von Erwerbstätigen zu bezahlen. Mit der Reform erhalten Pensionskassen, die nur die gesetzlichen Mindestleistungen oder nur wenig mehr anbieten, eine solidere finanzielle Basis. Davon profitieren die Versicherten: Das Risiko sinkt, dass sie für Finanzierungslücken aufkommen müssen. Deshalb werden die Lohnbeiträge für jüngere Angestellte erhöht und für ältere Angestellte gesenkt.
Referendumskomitee
Mit dem BVG-Bschiss drohen den Versicherten zusätzliche Rentenkürzungen von bis zu 3200 Franken jährlich. Und dafür sollen sie jedes Jahr 2,1 Milliarden Franken mehr in die Pensionskassen einbezahlen. Anders sieht die Rechnung für die Finanzindustrie aus: Sie schöpft weiterhin Milliarden ab – auf Kosten der Versicherten. Gleichzeitig bleibt das Problem des fehlenden Teuerungsausgleichs ungelöst – das trifft insbesondere die Rentner. Die Beschäftigten müssen damit jährlich 2,1 Milliarden Franken mehr in die Pensionskassen einbezahlen. Die Reform ignoriert, dass die Pensionskassen auf Kosten der Versicherten immer mehr überhöhte Reserven anhäufen. Nicht gelöst ist auch das Problem der steigenden Verwaltungskosten, wodurch weniger Geld bei den Versicherten ankommt. Die Reform führt im Gegenteil zu zusätzlicher Bürokratie und willkürlichen Rentenentscheiden. Mit der Reform werden insbesondere Frauen zur Kasse gebeten – ohne dass ihnen eine höhere Rente garantiert wird. Und viele Mehrfachbeschäftigte wie beispielsweise Tagesmütter oder Putzfrauen werden weiterhin keinen Pensionskassenanschluss haben. Heute zweigen Banken, Makler, Manager und Experten jährlich über 7 Milliarden aus unseren Pensionskassen ab. Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein bvg-bschiss.ch Teure Mogelpackung für die Frauen Ungehemmte Geldabflüsse Empfehlung des Referendumskomitees
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Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023
Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)
(Reform der beruflichen Vorsorge)
Änderung vom 17. März 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
Art. 7 Abs. 1
1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19 845 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Zu versichern sind 80 Prozent des Jahreslohnes bis 88 200 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.
2 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
- a.
- das Referenzalter erreicht wird (Art. 13 Abs. 1);
Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,0 Prozent für das Referenzalter (Art. 13 Abs. 1).
2bis Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest.
3 Er unterbreitet der Bundesversammlung mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.
Art. 16 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Sätze:
|
Altersjahr |
Satz in Prozenten des koordinierten Lohnes |
|---|---|
|
25–44 |
9,0 |
|
45–Referenzalter |
14,0 |
Art. 44 Abs. 1
1 Selbstständigerwerbende können sich bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichern lassen, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden:
- a.
- der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;
- b.
- der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer;
- c.
- einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.
Art. 46 Abs. 1 und 2
1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 19 845 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern die reglementarischen Be-stimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es vorsehen.
2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, so kann er sich bei ihr oder einer Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes, sofern die reglementarischen Bestimmungen dieser Vorsorgeeinrichtungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
Art. 47a Abs. 2, 3 und 3bis
2 Die versicherte Person kann während dieser Weiterversicherung Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlen, die Altersvorsorge weiter aufbauen oder nur die Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung belassen. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, in dem sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut oder die Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität weiterführt, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
3bis Beim Tod einer Person, welche die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität nicht weitergeführt hat, wird das Vorsorgeguthaben an die Hinterlassenen ausbezahlt.
Gliederungstitel vor Art. 47b
2a. Teil:
Zuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente für Personen der Übergangsgeneration
Art. 47b Übergangsgeneration
Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) – 64] bis [Jahr des Inkrafttretens – 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens – 65] bis [Jahr des Inkrafttretens – 51] an.
Art. 47c Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente
1 Anspruch auf einen Zuschlag zur Altersrente haben Personen der Übergangsgeneration, die:
- a.
- bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind;
- b.
- das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben;
- c.
- während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 46 oder als Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 für das Alter versichert waren;
- d.
- unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren;
- e.
- mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen; und
- f.
- im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1; in den letzten 20 Jahren vor diesem Zeitpunkt getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung werden an das massgebliche Altersguthaben angerechnet.
2 Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllen und im Zeitpunkt, in dem sie ihren Anspruch auf die Altersrente geltend machen, ein Vorsorgeguthaben haben, das über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt, haben Anspruch auf einen reduzierten Zuschlag.
3 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Tod der Person, die die Altersrente bezogen hat.
4 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet werden. Er regelt den Nachweis der Versicherungsjahre.
5 Er regelt den Nachweis, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e erfüllt ist.
6 Er legt fest, in welchen besonderen Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe e abgewichen werden kann, namentlich:
- a.
- wenn die versicherte Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist;
- b.
- wenn die Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung der Altersleistung überwiegend in Kapitalform vorsieht oder ein Teil der Altersleistung aus Freizügigkeitseinrichtungen ausgezahlt wird.
7 Er kann regeln, wie in Sonderfällen das massgebende Vorsorgeguthaben nach den Absätzen 1 Buchstabe f und 2 berechnet wird, insbesondere, wenn:
- a.
- Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Altersrücktritt zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;
- b.
- die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügigkeitsguthaben besitzt;
- c.
- die versicherte Person die Altersleistung vorbezieht, deren Bezug aufschiebt, in Teilschritten bezieht oder eine Teilinvalidenrente bezieht.
Art. 47d Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente
1 Anspruch auf einen Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen der Übergangsgeneration, die:
- a.
- eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung beziehen;
- b.
- die Voraussetzungen nach Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss erfüllen oder ohne den Eintritt der Invalidität bei Weiterarbeit bis zum Referenzalter hätten erfüllen können; und
- c.
- bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente ein hypothetisches Vor-sorgeguthaben haben, das nicht höher ist als der zweieinhalbfache Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1.
2 Das massgebende hypothetische Vorsorgeguthaben nach Absatz 1 Buchstabe c besteht aus:
- a.
- dem Vorsorgeguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat;
- b.
- der Summe der reglementarischen Altersgutschriften für die bis zum reglementarischen Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
3 Diese Altersgutschriften werden auf dem versicherten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
4 Keinen Anspruch auf den Zuschlag haben Personen, die eine Invalidenrente nach dem Leistungsprimat beziehen. Wird jedoch aufgrund der reglementarischen Bestimmungen die Invalidenrente bei Erreichen des Referenzalters durch eine tiefere reglementarische Rente abgelöst, so haben sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Zuschlag, wenn bei Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 erfüllt waren.
5 Teilinvalide Personen haben Anspruch auf einen halben Zuschlag bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent. Der Anspruch auf einen ganzen Zuschlag besteht bei einer Invalidität von mindestens 60 Prozent.
6 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Person, die die Invalidenrente bezogen hat.
7 Der Bundesrat kann präzisieren, wie Sonderfälle bei der Berechnung des massgebenden Vorsorgeguthabens nach Absatz 1 Buchstabe c Rechnung getragen wird, insbesondere, wenn:
- a.
- Einkäufe oder Scheidungen in den Jahren vor dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente zu Erhöhungen oder Reduktionen des Vorsorgeguthabens führen;
- b.
- die Person in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist oder Freizügigkeitsguthaben besitzt.
Art. 47e Höhe des Rentenzuschlags
1 Der Rentenzuschlag für die Personen der Übergangsgeneration beträgt pro Jahr für:
|
Männer mit den Jahrgängen |
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags |
|---|---|
|
[Jahr des Inkrafttretens – 61] bis |
2400 Franken |
|
[Jahr des Inkrafttretens – 56] bis |
1800 Franken |
|
[Jahr des Inkrafttretens – 51] bis |
1200 Franken |
|
Frauen mit den Jahrgängen |
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags |
|---|---|
|
[Jahr des Inkrafttretens – 60] bis |
2400 Franken |
|
[Jahr des Inkrafttretens – 55] bis |
1800 Franken |
|
[Jahr des Inkrafttretens – 50] bis |
1200 Franken |
2 Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.
3 Der Bundesrat erstellt eine degressive Skala zur Ermittlung des Rentenzuschlags, wenn das Vorsorgeguthaben unmittelbar vor dem Beginn des Rentenbezugs über dem zweieinhalbfachen, aber nicht über dem fünffachen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 liegt.
Art. 47f Finanzierung des Rentenzuschlags
1 Die Vorsorgeeinrichtung finanziert den Rentenzuschlag für anspruchsberechtigte Personen nach den Artikeln 47c und 47d durch eine einmalige Einlage in deren Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf die Alters- oder Invalidenrente.
2 Der Sicherheitsfonds leistet Zuschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen zur teilweisen Finanzierung der Einlagen. Der Zuschuss für eine Einlage berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe von Invaliden- oder Altersrente und Zuschlag einerseits und dem höheren der folgenden Beträge andererseits:
- a.
- der reglementarischen Alters- oder Invalidenrente;
- b.
- der Rente, die sich aus dem Altersguthaben nach Artikel 15 und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Berechnung und Zahlung der Zuschüsse.
4 Zur Finanzierung der Zuschüsse erhebt der Sicherheitsfonds Beiträge bei den dem FZG3 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Diese Beiträge werden in Prozenten auf 80 Prozent der massgebenden Löhne nach AHVG4 bis zur doppelten Höhe des Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes berechnet. Wird der gleiche Lohn in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert, wird dieser doppelte Grenzbetrag auf dem gesamten massgebenden Lohn nach AHVG angewandt.
5 Der Beitragssatz beträgt im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 0,24 Prozent. Für die folgenden Jahre legt ihn der Bundesrat jährlich fest. Er beachtet dabei den voraussichtlichen Finanzierungsbedarf für die nächsten Jahre und die noch vorhandenen Mittel aus Vorjahren.
6 Erhebt eine Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung ihres Beitrags an den Sicherheitsfonds Beiträge von den bei ihr versicherten Personen, so muss der Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge leisten wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer.
7 Bei einem Anspruch auf einen halben Zuschlag nach Artikel 47d Absatz 5 und einer Erhöhung auf einen ganzen Zuschlag werden sowohl die Einlage als auch der entsprechende Zuschuss für jede Hälfte des Zuschlags separat behandelt.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 13
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:
- 13.
- den Sicherheitsfonds (Art. 47f, Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59);
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
1 Der Sicherheitsfonds:
- a.
- richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen aus, die Einlagen nach Artikel 47f Absatz 1 leisten;
Art. 58
Aufgehoben
Art. 89d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2023 (Laufende Renten)
1 Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
2 Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Rente nach den Artikeln 47c oder 47d.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch5
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5a, 5b und 11
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:
- 5a.
- das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a),
- 5b.
- Bisherige Ziff. 5a
- 11.
- den Sicherheitsfonds (Art. 47f Abs. 3–6, 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59),
2. Bundesgesetz vom 17. Juni 20058 gegen die Schwarzarbeit
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
- a.
- der einzelne Lohn den Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt;
3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19939
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
- c.
- die Austrittsleistung weniger als 2000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
Art. 17 Abs. 2 Einleitungsteil (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. g
2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
- g.
- Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten.
4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200410
Art. 37 Abs. 2 Bst. b
2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:
- b.
- die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, Rentenumwandlungsgarantie- und Kostenprämien;
IV
1. Koordination mit der Änderung vom 17. Dezember 202111 des AHVG12 (AHV 21)
Tritt die vorliegende Änderung des BVG am 1. Januar 2026 oder später in Kraft, so lauten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt:
Art. 47b Übergangsgeneration
Der Übergangsgeneration gehören Frauen der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 (Jahr des Inkrafttretens) – 65] bis [Jahr des Inkrafttretens – 50] und Männer der Jahrgänge [Jahr des Inkrafttretens – 65] bis [Jahr des Inkrafttretens – 51] an.
Art. 47e Abs. 1 Tabelle mit den Jahrgängen der Frauen
|
Frauen mit den Jahrgängen |
Jährliche Höhe des Rentenzuschlags |
|---|---|
|
[Jahr des Inkrafttretens – 60] bis |
2400 Franken |
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