Abstimmung vom 2025-09-28

Bundesrat / Parlament offen
Initiativkomitee offen
Diskussion Kommentare

Inhalt

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern.

Im Gegenzug können Schuldzinsen und die Kosten für den Unterhalt vom Einkommen abgezogen werden.

Das Parlament hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Besteuerung des Eigenmietwerts abschafft und die Abzugsmöglichkeiten einschränkt.

Gleichzeitig hat es eine Verfassungsänderung beschlossen, die es den Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.

Ausgangslage Weil Verfassungsänderungen von Volk und Ständen angenommen werden müssen, kommt es zu einer Abstimmung über diese besondere Liegenschaftssteuer.

Da die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung mit der Verfassungsänderung rechtlich verknüpft ist, entscheidet die Abstimmung über die ganze Reform: Wird die besondere Liegenschaftssteuer abgelehnt, so bleibt die Besteuerung des Eigenmietwerts bestehen.

Die Reform beeinflusst die Steuerlast von Wohneigentümerinnen und -eigentümern und damit auch die Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Bei den Zweitliegenschaften kommt es auch darauf an, ob und wie die Kantone die besondere Liegenschaftssteuer umsetzen.

Im Detail

Nur wenn Volk und Stände die besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften annehmen, wird die Besteuerung des Eigenmietwerts abgeschafft.

Nur rund 36 Prozent der dauernd bewohnten Liegenschaften werden von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern selbst genutzt.

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst als Eigenheim nutzt (Eigenheimbesitzende), muss heute bei Bund, Kantonen und Gemeinden den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern.

Der Eigenmietwert orientiert sich dabei an dem Betrag, der bei einer Vermietung der Liegenschaft eingenommen werden könnte.

Im Gegenzug können in der Steuererklärung eine Reihe von Abzügen geltend gemacht werden, namentlich für die Kosten des Unterhalts der Liegenschaft und die Schuldzinsen.

Zu Letzteren gehören die Zinsen für Hypotheken, aber auch andere Zinsen, die nichts mit dem Wohneigentum zu tun haben (z. B.

Wer ein Eigenheim besitzt, profitiert vom heutigen System, wenn die Steuerabzüge höher ausfallen als der Eigenmietwert.

Weil Schuldzinsen in der Steuererklärung abgezogen werden können, haben private Haushalte einen Anreiz, sich über einen langen Zeitraum hoch zu verschulden. 2023 betrug die Hypothekarverschuldung nahezu 1000 Milliarden Franken.

So soll der Abzug der Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft bei Bund, Kantonen und Gemeinden abgeschafft werden.

Bei der direkten Bundessteuer fallen zudem die Abzüge für Energiesparund Umweltschutzmassnahmen weg.

Schuldzinsen können nach der Gesetzesänderung nur noch abgezogen werden, wenn jemand über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt; der Abzug ist zudem beschränkt auf den Anteil des Werts dieser Liegenschaften am gesamten Vermögen.

Eine Ausnahme gilt für Personen, die zum ersten Mal in der Schweiz Wohneigentum erwerben, das sie als Erstliegenschaft nutzen: Sie profitieren neu von einem sogenannten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen.

Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.

So können insbesondere die stärker betroffenen Tourismuskantone allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren.

Die Verfassungsbestimmung gibt den Kantonen bei der konkreten Ausgestaltung viel Spielraum und trägt damit ihren unterschiedlichen Situationen Rechnung.

Unmittelbar betrifft die Reform vor allem Personen, die ein Eigenheim besitzen und selbst nutzen.

Die steuerlichen Auswirkungen hängen von zahlreichen Faktoren ab: vom Wohnort, von der Höhe des Eigenmietwerts, von der Höhe der Abzüge, vom sonstigen steuerbaren Einkommen sowie von einer allfälligen Erhebung der besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften.

Bei einem tiefen Zinssatz führt die Reform bei einer Mehrheit der Eigenheimbesitzenden zu geringeren Steuern.

Sind die Hypothekarzinsen dagegen hoch, führt die Reform bei einer Mehrheit zu höheren Steuern, weil die höheren Schuldzinsen grösstenteils nicht mehr abgezogen werden können.

Da im geltenden Recht alle Arten von Schuldzinsen abgezogen werden können, zum Beispiel auch solche für Konsumkredite oder private Darlehen, sind von der Reform alle Steuerpflichtigen betroffen, also auch Mieterinnen und Mieter.

Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs betrifft die Mieterinnen und Mieter insgesamt jedoch in weit geringerem Umfang als Eigenheimbesitzende, weil mehr als 90 Prozent der gesamten Kreditverpflichtungen der privaten Haushalte auf Hypotheken entfallen.

Die Reform betrifft auch private Vermieterinnen und Vermieter, weil der Schuldzinsabzug neu von der Zusammensetzung des Gesamtvermögens abhängt und sie somit in der Regel weniger Schuldzinsen abziehen können als heute.

Auch können sie bei der direkten Bundessteuer die Abzüge für Energiesparund Umweltschutzmassnahmen nicht mehr geltend machen. 5 Verteilungswirkungen einer Reform der Eigenmietwertbesteuerung: Auswirkungen des Parlamentsbeschlusses vom 20.

Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung dürfte für Bund, Kantone und Gemeinden bei tiefem Zinsniveau zu milliardenhohen Mindereinnahmen und bei hohem Zinsniveau zu milliardenhohen Mehreinnahmen führen.

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Empfehlungen und Argumente

Bundesrat und Parlament

Die jetzige Reform des Parlaments ist ausgewogen: Sie beschränkt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer auf ein Minimum und schränkt damit auch die gesamtstaatlichen Mindereinnahmen ein. Ab einem durchschnittlichen Hypothekarzinsniveau von etwa drei Prozent würde die Reform sogar zu Mehreinnahmen führen. Mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung wird auch der Schuldzinsenabzug stark eingeschränkt. Damit sinkt der Anreiz für Eigenheimbesitzende, sich über einen langen Zeitraum hoch zu verschulden. Deshalb kann die Reform einen Beitrag zur Verringerung der Privatverschuldung leisten und damit langfristig die Stabilität des Finanzsystems fördern. Das geltende System belastet insbesondere Eigenheimbesitzende, die ihre Hypothek grösstenteils zurückbezahlt haben und darum kaum Schuldzinsen geltend machen können. Für die Steuerpflichtigen sinkt der Aufwand, weil sie weniger Belege einreichen müssen, für die kantonalen Steuerverwaltungen, weil sie weniger kontrollieren müssen. Dieses Mal hat das Parlament eine konsequente und ausgewogene Reform der Wohneigentumsbesteuerung erarbeitet. Kantone mit vielen Zweitliegenschaften können dank der Einführung der besonderen Liegenschaftssteuer bei Bedarf neue Steuereinnahmen generieren. Bundesrat und Parlament befürworten die Gesetzesund die Verfassungsvorlage insbesondere aus den folgenden Gründen: Ausgewogene Reform Weniger Anreize zur Verschuldung Entlastung für Pensionierte Einfacher für Steuerpflichtige und Verwaltung Die Möglichkeit, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erheben, ist wichtig. Sie verschafft den Kantonen und Gemeinden mit einem hohen Zweitliegenschaftsbestand den nötigen Spielraum, um allfällige Mindereinnahmen aus Zweitliegenschaften bei Bedarf zu kompensieren. Die besondere Liegenschaftssteuer ermöglicht massgeschneiderte Lösungen für die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Initiativkomitee

Debatte Parlament Ursprünglich wollte der Ständerat die Besteuerung des Eigenmietwerts nur auf Erstliegenschaften abschaffen und auf Zweitliegenschaften beibehalten. Der Nationalrat sprach sich indessen für eine vollständige Abschaffung aus und setzte sich letztlich durch. Wenn der Eigenmietwert von Zweitliegenschaften nicht mehr besteuert wird, kann dies bei tiefem Hypothekarzinsniveau, insbesondere in typischen Tourismuskantonen wie Graubünden, Wallis und Tessin, zu Mindereinnahmen führen. Es entschied sich dafür, den Kantonen zu erlauben, auf Zweitliegenschaften, die überwiegend selbstgenutzt werden, eine besondere Liegenschaftssteuer zu erheben. Auch bei der Ausgestaltung der künftigen Schuldzinsenregelung waren sich die beiden Kammern lange uneins. Demnach können Schuldzinsen nur noch abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt, auf denen sie Mietoder Pachteinnahmen versteuern muss. Ausserdem können Personen, die erstmals Wohneigentum in der Schweiz erwerben und dieses als Erstliegenschaft nutzen, ihre Schuldzinsen abziehen. Damit soll insbesondere jungen Personen und Familien der Zugang zu Wohneigentum erleichtert werden. Debatte Parlament Im Parlament wurde intensiv darüber diskutiert, bei welchen Liegenschaften der Eigenmietwert abgeschafft werden soll. Das Parlament entschied sich für den Einbezug der Zweitliegenschaften und suchte deshalb nach einer Möglichkeit, wie die betroffenen Kantone und Gemeinden allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren können. Es beschloss eine Verfassungsänderung und ermöglicht es den Kantonen so, eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften einzuführen. Schärfere Aus gestaltung Schuldzinsen abzug Argumente Debatte Parlament Streitpunkt Zweitliegenschaften Neue Verfassungsbestimmung Die Minderheit im Parlament machte unterschiedliche Gründe gegen die Reform geltend.

Unterlagen

Endresultat ANGENOMMEN

Für die Annahme ist je nach Vorlage das Volksmehr und teils das Ständemehr nötig.

Resultat Stände
16.5/23
Resultat Stimmen
57.7%
1'579'379 Ja / 1'156'598 Nein
Stimmbeteiligung 49.5%

Resultate

26 Kantone

Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.