Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)
Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) Wer im Internet etwas bestellen oder beantragen will, muss sich unter Umständen ausweisen. Mit dem elektronischen Identitätsnachweis, der sogenannten E-ID, wird man das volls...
Abstimmung vom 2025-09-28
Inhalt
Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) Wer im Internet etwas bestellen oder beantragen will, muss sich unter Umständen ausweisen.
Mit dem elektronischen Identitätsnachweis, der sogenannten E-ID, wird man das vollständig digitalisiert tun können.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben die Einführung im Jahr 2021 abgelehnt, insbesondere weil sie durch private Unternehmen hätte herausgegeben werden sollen.
Mit dieser können sich die Nutzerinnen und Nutzer gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen.
So ist es zum Beispiel möglich, damit den elektronischen Führerausweis zu bestellen oder beim Kauf eines Produkts mit Altersvorgaben das Alter nachzuweisen.
Das neue Gesetz sieht vor, dass der Bund die E-ID herausgibt und die dafür notwendige technische Infrastruktur betreibt.
Der Schutz der Privatsphäre und die Datensicherheit sollen so bestmöglich gewährleistet werden.
Auch andere Behörden und Unternehmen können die staatliche Infrastruktur nutzen und damit eigene elektronische Nachweise anbieten, zum Beispiel die Wohnsitzbestätigung oder einen Mitgliederausweis.
Im Detail
Deshalb kam bereits vor einigen Jahren die Idee eines elektronischen Identitätsnachweises auf, einer sogenannten E-ID.
Die Gegnerinnen und Gegner kritisierten insbesondere, dass private Anbieterinnen die E-ID herausgeben würden.
Mit dem neuen Gesetz liegt die Verantwortung für die E-ID beim Bund: Er stellt sie aus und betreibt die nötige technische Infrastruktur.
Wenn der Bund bei der Ausstellung Daten verarbeitet, speichert er diese auf seinen Rechenzentren in der Schweiz.
Die E-ID wird auf dem Smartphone in einer elektronischen Brieftasche gespeichert, einer sogenannten Wallet-App.
Andere Behörden und Unternehmen können die Infrastruktur der E-ID ebenfalls nutzen und damit eigene elektronische Nachweise ausstellen.
Beispiele dafür sind der elektronische Führerausweis, Ausbildungsdiplome, Mitgliederausweise von Vereinen oder Kundenkarten.
Denkbar ist auch, dass die E-ID in Zukunft verwendet werden kann, um analoge PapierVerfahren auf elektronischem Weg abzuwickeln, zum Beispiel wenn man sich für eine Mietwohnung bewirbt. 1 Die Swiyu-App ist in den App-Stores kostenlos verfügbar.
Ausgangslage Staat ist Herausgeber Eine Infrastruktur für alle Das kann ich mit der E-ID digital erledigen Diese anderen Ausweise und Dokumente können mir in der E-ID-App (swiyu) zur Verfügung stehen Voraussichtlich ab Einführung möglich – Altersnachweis erbringen – Bankkonto eröffnen – elektronische Signaturen beziehen – im Organund Gewebespenderegister eintragen – Mobiltelefonvertrag abschliessen – schweizweites Behördenlogin nutzen – Strafregisterauszug bestellen – Unternehmen gründen – usw. – Führerausweis – Lernfahrausweis – usw.
Mögliche künftige Nutzungen – Betreibungsregisterauszug bestellen – Volksinitiativen und Referenden elektronisch unterschreiben – usw. – Diplome und Zeugnisse – Fahrzeugausweis – Konzerttickets – Krankenkassenkarte – Mitgliederausweise und Kundenkarten – Vorsorgeausweis – Wohnsitzbestätigung – usw.
Wofür die E-ID eingesetzt werden kann Vorgesehene und mögliche künftige Nutzungen E-ID Zum Schutz vor Identitätsmissbrauch wird die E-ID mit dem Smartphone verknüpft, sodass die E-ID nicht kopiert werden kann.
Wer die E-ID hat und sie einsetzen will, sieht vorher in der Swiyu-App, ob eine Behörde oder ein Unternehmen vertrauenswürdig ist.
Entsprechend kann der Bund die Infrastruktur und die E-ID laufend an die neusten Sicherheitsstandards und Technologien anpassen. 2 Die Verknüpfung erfolgt anhand von sogenannten Kryptoprozessoren, die in modernen Smartphones das Schlüsselmaterial verwalten.
Schutz der Daten und der Identität Behörden und Unternehmen dürfen nur diejenigen Daten abfragen und speichern, die für die jeweilige Nutzung wirklich nötig sind.
Die Nutzerinnen und Nutzer von elektronischen Nachweisen haben die Kontrolle darüber, wem sie welche Daten bekanntgeben.
Beim Kauf von Produkten mit Altersvorgaben ist beispielsweise ein Altersnachweis erforderlich.
Das heisst, es wird nur bekanntgegeben, dass die betreffende Person das nötige Mindestalter hat.
Rückschlüsse auf die Person sind in diesem Fall für Behörden und Unternehmen nicht möglich. 3 Beim Vorweisen der E-ID werden keine Randdaten wie eindeutige Kennziffern mitgeliefert, die eine technische Verknüpfung einzelner Nutzungen ermöglichen.
Nutzung der E-ID Wie die Daten fliessen Information, ob der Dienstleister vertrauenswürdig ist Information, ob die E-ID-Daten gültig sind notwendige E-ID-Daten für den Bezug einer Dienstleistung Dienstleister Register des Bundes Nutzer/-in der E-ID E-ID Minimale Datenbekanntgabe Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer können die E-ID beantragen.
Es bräuchte eine Gesetzesänderung, wenn man die E-ID in Zukunft in gewissen Fällen für obligatorisch erklären möchte.
An einem Schalter, zum Beispiel in einem Passbüro, können die Kantone eine Gebühr für die Personenidentifikation verlangen.
Der Bund hat die E-ID im Dialog mit interessierten Personen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft entwickelt.
Das gemeinsame Ziel war immer, eine demokratisch abgestützte, freiwillige, sichere und einfach bedienbare Lösung für alle zu finden.
Der Bund hat regelmässig über den Stand der Arbeiten berichtet und Rückmeldungen aus Bevölkerung, Wissenschaft und Wirtschaft aufgenommen.
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Mögliche künftige Nutzungen – Betreibungsregisterauszug bestellen – Volksinitiativen und Referenden elektronisch unterschreiben – usw. – Diplome und Zeugnisse – Fahrzeugausweis – Konzerttickets – Krankenkassenkarte – Mitgliederausweise und Kundenkarten – Vorsorgeausweis – Wohnsitzbestätigung – usw. Wofür die E-ID eingesetzt werden kann Vorgesehene und mögliche künftige Nutzungen Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer können die E-ID beantragen. Es bräuchte eine Gesetzesänderung, wenn man die E-ID in Zukunft in gewissen Fällen für obligatorisch erklären möchte. An einem Schalter, zum Beispiel in einem Passbüro, können die Kantone eine Gebühr für die Personenidentifikation verlangen. Der Bund hat die E-ID im Dialog mit interessierten Personen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft entwickelt. Das gemeinsame Ziel war immer, eine demokratisch abgestützte, freiwillige, sichere und einfach bedienbare Lösung für alle zu finden. Der Bund hat regelmässig über den Stand der Arbeiten berichtet und Rückmeldungen aus Bevölkerung, Wissenschaft und Wirtschaft aufgenommen. In einem gemeinsamen Prozess suchten die Beteiligten nach den besten technischen Lösungen und prüften deren Anwendung in der Praxis. So beispielsweise im Rahmen des Pilotprojekts «Elektronischer Lernfahrausweis» im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Die Kosten für die Entwicklung sowie den Betrieb der E-ID und der Infrastruktur für die Jahre 2023 – 2028 belaufen sich auf rund 180 Millionen Franken. Wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Vorlage zustimmen, kann die E-ID frühestens Mitte 2026 eingeführt werden. Nutzung ist freiwillig und kostenlos Gemeinsam erarbeitet 28 Argumente Referendumskomitees Komitee «E-ID-Gesetz-Nein» Das neue E-ID-Gesetz wiederholt Fehler von 2021, als die Schweizer Bevölkerung einen unsicheren digitalen Schweizerpass (E-ID) primär aufgrund von Datenschutzbedenken ablehnte.
Referendumskomitee
Ungenügender Datenschutz: Die E-ID soll im Internet und Alltag als Nachweis der eigenen Identität verwendet werden. Im Gegensatz zu den bisherigen Ausweisen würde jedoch jede Nutzung der E-ID gegenüber privaten Unternehmen von diesen gespeichert. Dadurch entstehen grosse Mengen sensibler Daten und ein entsprechendes Missbrauchspotenzial. Eindeutige Kennziffern an jeder E-ID ermöglichen die Nachverfolgbarkeit des Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger: Solches verletzt die Privatsphäre der Bevölkerung und birgt Risiken wie Manipulation, Diskriminierung und Überwachung etwa durch Firmen und Big-Tech-Konzerne. Im Gesetz fehlt eine deutliche Garantie, dass die E-ID in jedem Fall freiwillig bleiben wird: Extrakosten oder andere Umtriebe können die Bevölkerung zur Nutzung drängen. Gemäss kantonalen Volksabstimmungen wollen über 90 Prozent der Bevölkerung ein Recht auf ein Offline-Leben. Das bedeutet: diskriminierungsfreien Zugang zu analogen Alternativen für staatliche und private Dienstleistungen, ohne Zwang zur Nutzung digitaler Technologien. Die Infrastruktur der E-ID wird in anderen Ländern für Sozialkreditsysteme verwendet: Diese bewerten die Bevölkerung nach einem Punktesystem und widersprechen der Demokratie im Grundsatz. Damit eine E-ID in Zukunft das Vertrauen der Bevölkerung hat, sollte der Betrieb von Sozialkreditsystemen gesetzlich verboten werden. e-id-gesetz-nein.ch Argumente Argumente Referendumskomitees Argumente Referendumskomitees Unsicherer digitaler Schweizerpass Komitee «Volkswillen respektieren – MASS-VOLL!» Immer mehr Überwachung, Digitalzwang und Kontrolle – diesen Weg stoppte das Volk mit einem klaren Nein zur E-ID. Grosskonzerne bereichern sich an Personendaten, während sicherer Datenschutz unmöglich ist. Menschen ohne Smartphone oder technische Affinität werden diskriminiert; das Recht auf analoges Leben verschwindet. In Krisen dient die E-ID als Basis für Zwangsmassnahmen, die Demokratie und Grundrechte zerstören.
Unterlagen
Gesetzes- oder Initiativtext anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 19. April 2025 (1. Arbeitstag: 22. April 2025)
Bundesgesetz
über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise
(E-ID-Gesetz, BGEID)
vom 20. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 38 Absatz 1, 81 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20232,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die vom Bund zur Verfügung gestellte Infrastruktur zum Ausstellen, Widerrufen, Überprüfen, Aufbewahren und Vorweisen von elektronischen Nachweisen (Vertrauensinfrastruktur);
- b.
- die Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Bereitstellung und Nutzung dieser Infrastruktur;
- c.
- den vom Bund ausgestellten elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Personen (E‑ID) und andere elektronische Nachweise.
2 Es hat zum Zweck, zu gewährleisten, dass:
- a.
- die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Ausstellung und Verwendung von elektronischen Nachweisen getroffen werden, der Art und dem Ausmass der Datenbearbeitung angemessen sind und geeignet sind, das damit verbundene Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen zu beschränken, insbesondere durch die Umsetzung der folgenden Grundsätze:
- 1.
- Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen,
- 2.
- Datensicherheit,
- 3.
- Datensparsamkeit,
- 4.
- dezentrale Datenspeicherung,
- 5.
- Nachvollziehbarkeit und Wiederverwendbarkeit,
- 6.
- Vertrauensinfrastruktur und Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID jederzeit unter staatlicher Kontrolle;
- b.
- elektronische Nachweise durch Private und Behörden sicher ausgestellt und verwendet werden können;
- c.
- die E‑ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik und den Anforderungen an den Zugang für Menschen mit Behinderungen entsprechen;
- d.
- die technische Entwicklung im Zusammenhang mit elektronischen Nachweisen nicht unnötig eingeschränkt wird.
2. Abschnitt: Vertrauensinfrastruktur
Art. 2 Basisregister
1 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) stellt ein öffentlich zugängliches Basisregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die erforderlich sind:
- a.
- zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise wie kryptografische Schlüssel und Identifikatoren nachträglich geändert wurden;
- b.
- zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise von den im Basisregister eingetragenen Ausstellerinnen und den zugehörigen Identifikatoren stammen;
- c.
- zur Eintragung von Personen im Vertrauensregister, die elektronische Nachweise ausstellen (Ausstellerinnen) oder überprüfen (Verifikatorinnen);
- d.
- zur Überprüfung, ob ein elektronischer Nachweis widerrufen wurde.
2 Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen können ihre Daten in das Basisregister eintragen.
3 Das Basisregister enthält keine Daten zu den einzelnen elektronischen Nachweisen, mit Ausnahme der Daten zu deren Widerruf.
4 Die Daten zum Widerruf von elektronischen Nachweisen dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder auf den Inhalt des Nachweises zulassen.
5 Personendaten, die bei Abfragen des Basisregisters generiert werden, dürfen zum Zweck:
- a.
- nach Artikel 57l Buchstabe b Ziffern 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) aufgezeichnet werden; der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsfrist;
- b.
- nach Artikel 57l Buchstabe b Ziffern 1–3 RVOG nicht personenbezogen ausgewertet werden;
- c.
- nach Artikel 57n Buchstabe a RVOG nicht namentlich personenbezogen ausgewertet werden;
- d.
- nach Artikel 57o Absatz 1 Buchstaben a und b RVOG namentlich personenbezogen ausgewertet werden.
Art. 3 Vertrauensregister
1 Das BIT stellt ein öffentlich zugängliches Vertrauensregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die nützlich sind für:
- a.
- die Verifizierung der von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen angegebenen Identität;
- b.
- die sichere Verwendung der elektronischen Nachweise.
2 Es ist für die Richtigkeit der Informationen im Vertrauensregister verantwortlich.
3 Es bestätigt auf Antrag einer Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde mit Hilfe des Vertrauensregisters, dass ein im Basisregister eingetragener Identifikator zu dieser Behörde gehört.
4 Es bestätigt auf Antrag einer privaten Ausstellerin oder Verifikatorin, dass der Identifikator zu ihr gehört.
5 Es trägt die Bestätigungen der Identifikatoren in das Vertrauensregister ein.
6 Personendaten, die bei der Abfrage des Vertrauensregisters generiert werden, dürfen nach Artikel 2 Absatz 5 aufgezeichnet und ausgewertet werden.
7 Der Bundesrat regelt die Bereitstellung anderer Informationen, die die sichere Verwendung elektronischer Nachweise gewährleisten; darunter fallen insbesondere Daten darüber, wie elektronische Nachweise verwendet werden, und Daten, anhand deren festgestellt werden kann, wer eine bestimmte Art von elektronischem Nachweis ausstellen und überprüfen darf.
Art. 4 Systeme zur Erhöhung des Schutzes der Privatsphäre
Der Bund kann Systeme betreiben, die beim Vorweisen des elektronischen Nachweises die Privatsphäre der Inhaberin oder des Inhabers schützen.
Art. 5 Ausstellung
1 Wer elektronische Nachweise ausstellen möchte, kann die Vertrauensinfrastruktur nutzen.
2 Elektronische Nachweise müssen neben dem von der Ausstellerin festgelegten Inhalt die Daten enthalten, die zur Überprüfung der Authentizität und Integrität nötig sind, wie eine elektronische Signatur.
Art. 6 Widerruf
Die Ausstellerinnen können die von ihnen ausgestellten elektronischen Nachweise widerrufen.
Art. 7 Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Nachweises erhält diesen als Datenpaket.
2 Sie oder er kann ihn mithilfe selbst gewählter technischer Mittel aufbewahren.
Art. 8 Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen
1 Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, die es der Inhaberin oder dem Inhaber ermöglicht, elektronische Nachweise zu empfangen, aufzubewahren, vorzuweisen und Sicherheitskopien zu erstellen.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BIT ein System zur Verfügung stellt, in dem die Inhaberinnen und Inhaber Sicherheitskopien ihrer elektronischen Nachweise aus der Anwendung nach Absatz 1 hinterlegen können. Das BIT stellt sicher, dass die Kopien vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen bei längerer Inaktivität im System zu treffen sind, insbesondere wenn die Sicherheitskopien nicht aktualisiert oder von den Inhaberinnen und Inhabern nicht verwendet werden.
4 Die Daten, die bei der Vorweisung und der Überprüfung der elektronischen Nachweise in der Anwendung nach Absatz 1 generiert werden, dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers gespeichert werden.
Art. 9 Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen
1 Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, mit der die E‑ID auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass mit dieser Anwendung auch andere elektronische Nachweise auf ihre Gültigkeit überprüft werden können.
Art. 10 Vorweisen von elektronischen Nachweisen
1 Beim Vorweisen eines elektronischen Nachweises muss die Inhaberin oder der Inhaber bestimmen können, welche Bestandteile davon und welche davon abgeleiteten Informationen an die Verifikatorin übermittelt werden.
2 Das Vorweisen und Überprüfen erfolgt, ohne dass die Ausstellerin davon Kenntnis hat.
3 Das BIT erhält durch den Betrieb des Basisregisters und des Vertrauensregisters sowie der Systeme zur Erhöhung des Schutzes der Privatsphäre keine Kenntnis vom Inhalt der vorgewiesenen elektronischen Nachweise und kann, ausser aufgrund der durch die Abfragen generierten Daten, keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Nachweise und die beteiligten Behörden und Privaten ziehen.
Art. 11 Meldepflicht von Cyberangriffen
Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen melden dem Bundesamt für Cybersicherheit jeden Cyberangriff auf ihre Systeme.
Art. 12 Quellcode der Vertrauensinfrastruktur
1 Das BIT legt den Quellcode der Software der Vertrauensinfrastruktur offen.
2 Es veröffentlicht den Quellcode oder Teile davon nicht, solange die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe dies ausschliessen oder einschränken würden.
3 Zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen veröffentlicht es Richtlinien.
4 Es überprüft mit geeigneten Dritten regelmässig die Sicherheit der Vertrauensinfrastruktur.
3. Abschnitt: E-ID
Art. 13 Form
Die E‑ID wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) mittels der Vertrauensinfrastruktur als elektronischer Nachweis ausgestellt.
Art. 14 Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer E‑ID erfüllt, wer im Zeitpunkt der Ausstellung der E‑ID:
- a.
- einen der folgenden Ausweise besitzt:
- 1.
- einen gültigen Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014 (AwG),
- 2.
- einen gültigen Ausländerausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl,
- 3.
- eine gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung;
- b.
- einen Ausweis nach Buchstabe a beantragt hat und die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Ausweises erfüllt.
Art. 15 Inhalt
1 Die E‑ID enthält die folgenden Daten zur Person:
- a.
- amtlicher Name;
- b.
- Vornamen;
- c.
- Geburtsdatum;
- d.
- Geschlecht;
- e.
- Heimatort;
- f.
- Geburtsort;
- g.
- Nationalität;
- h.
- Gesichtsbild;
- i.
- AHV-Nummer.
2 Sie enthält zudem die folgenden Daten:
- a.
- Nummer der E-ID;
- b.
- Ausstellungsdatum;
- c.
- Ablaufdatum;
- d.
- Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, insbesondere Typ und Ablaufdatum des Ausweises;
- e.
- Angaben zum Ausstellungsprozess.
3 Sie kann zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den Namen der gesetzlichen Vertretung, den Allianznamen, den Ordensnamen, den Künstlernamen oder den Partnerschaftsnamen und die Erwähnung besonderer Kennzeichen, sofern solche Angaben im Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, enthalten sind.
Art. 16 Antrag
1 Wer eine E‑ID will, muss sie beim fedpol beantragen.
2 Es können gleichzeitig mehrere E‑ID beantragt werden.
3 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft müssen die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung dem Antrag beilegen.
Art. 17 Identitätsprüfung
1 Die Person, für welche die E‑ID beantragt wird, muss ihre Identität prüfen lassen:
- a.
- online durch das fedpol; oder
- b.
- persönlich bei einer der von den Kantonen bezeichneten Stellen oder Behörden in der Schweiz oder einer der vom Bundesrat bezeichneten Stellen oder Behörden im Ausland.
2 Zur Prüfung der Identität der Person wird ihr Gesicht mit dem Gesichtsbild verglichen, das gespeichert ist:
- a.
- im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG5;
- b.
- im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20036 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
- c.
- im Informationssystem Ordipro nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20207 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.
3 Der Gesichtsbildabgleich nach Absatz 2 kann maschinell erfolgen.
4 Das fedpol kann bei der Online-Identitätsprüfung zum Vergleich nach Absatz 2 biometrische Daten erheben.
Art. 18 Ausstellung
1 Das fedpol stellt die E‑ID aus, sofern:
- a.
- die Voraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind; und
- b.
- die Identität der Person, für welche die E‑ID beantragt wird, verifiziert werden konnte.
2 Es stellt bei der Ausstellung eine Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber der E‑ID sicher.
3 Die Ausstellung der E-ID erfolgt in die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen nach Artikel 8 Absatz 1.
4 Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Ausstellung der E-ID in eine andere Anwendung verlangen, wenn bei der Ausstellung die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber technisch überprüft werden kann.
5 Der Bundesrat kann die Ausstellung der E-ID in weitere Anwendungen erlauben. Diese bedürfen der Anerkennung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Die Anerkennung wird gewährt, wenn:
- a.
- die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt ist; und
- b.
- die Anwendung nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20208 zertifiziert ist oder gleichwertige Garantien für den Schutz der Daten vorhanden sind.
6 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Anwendungen nach den Absätzen 4 und 5 näher fest.
Art. 19 Widerruf
Das fedpol widerruft die E‑ID unverzüglich, wenn:
- a.
- die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;
- b.
- im Fall von Minderjährigen oder von Personen unter umfassender Beistandschaft die gesetzliche Vertretung dies verlangt;
- c.
- der begründete Verdacht auf Missbrauch der E‑ID oder deren Erschleichung besteht;
- d.
- es informiert wird, dass:
- 1.
- der im Ausstellungsprozess verwendete Ausweis entzogen wurde, oder
- 2.
- die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist;
- e.
- für dieselbe Person eine neue E‑ID ausgestellt wird;
- f.
- die Sicherheit der E-ID nicht gewährleistet werden kann.
Art. 20 Verfahren
Der Bundesrat regelt im Zusammenhang mit der E‑ID die folgenden Verfahren:
- a.
- das Einreichen von Anträgen auf Ausstellung;
- b.
- die Identitätsprüfung;
- c.
- die Ausstellung;
- d.
- den Widerruf.
Art. 21 Gültigkeitsdauer
Eine E‑ID ist befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.
Art. 22 Sorgfaltspflichten der Inhaberin oder des Inhabers
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer E‑ID trifft die notwendigen und zumutbaren Massnahmen, um deren missbräuchliche Verwendung zu verhindern.
2 Sie oder er meldet dem fedpol unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch der E‑ID.
Art. 23 Sorgfaltspflicht der Verifikatorinnen
1 Die Verifikatorinnen können die Übermittlung der in der E‑ID enthaltenen Personendaten verlangen, wenn:
- a.
- die Überprüfung der Identität oder eines Teilaspekts der Identität der Inhaberin oder des Inhabers in der Gesetzgebung vorgesehen ist; oder
- b.
- es für die Zuverlässigkeit der Transaktion unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern.
2 Bei einer Verletzung der Voraussetzungen nach Absatz 1 trägt das BIT dies im Vertrauensregister für die Inhaberin oder den Inhaber bei einer Transaktion sichtbar ein und kann die Verifikatorinnen aus dem Vertrauensregister ausschliessen.
Art. 24 Pflicht, die E‑ID zu akzeptieren
Jede Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, muss die E‑ID akzeptieren, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine Identifizierung vornimmt.
Art. 25 Alternative zum Vorweisen einer E‑ID
Wer die E‑ID oder Teile davon als Nachweis akzeptiert, muss auch einen Ausweis nach Artikel 14 akzeptieren, wenn die Inhaberin oder der Inhaber persönlich erscheint.
Art. 26 Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E‑ID
1 Das fedpol betreibt ein Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E‑ID.
2 Das Informationssystem beinhaltet:
- a.
- die Daten nach Artikel 15 Absatz 2 über die beantragten und ausgestellten E‑ID;
- b.
- die Daten über den Ausstellungsprozess, die für Support- und Stat
Endresultat ANGENOMMEN
Für die Annahme ist je nach Vorlage das Volksmehr und teils das Ständemehr nötig.
Resultate
26 Kantone
Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.
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