Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung (indirekter Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative) Heute werden Ehepaare gemeinsam besteuert und unverheiratete Paare individuell. Das führt dazu, dass Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich hohe Steuern bezahle...
Abstimmung vom 2026-03-08
Inhalt
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung (indirekter Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative) Heute werden Ehepaare gemeinsam besteuert und unverheiratete Paare individuell.
Das führt dazu, dass Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich hohe Steuern bezahlen.
Jede Person versteuert ihr eigenes Einkommen und Vermögen, und für alle gilt der gleiche Steuertarif.
Damit zahlen verheiratete und vergleichbare unverheiratete Paare künftig gleich viel Steuern.
Damit Paare mit Kindern und Alleinerziehende nicht zu stark belastet werden, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer erhöht.
Die Vorlage entlastet die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer um insgesamt schätzungsweise 630 Millionen Franken pro Jahr.
Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) ».
Parallel dazu reichte ein Komitee 2021 die Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) » ein. 2025 beschloss das Parlament das Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative.
Im Detail
Wenn verheiratete Paare mehr Steuern bezahlen als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, spricht man von der Heiratsstrafe.
Verheiratete Paare werden heute gemeinsam besteuert: Die Einkommen beziehungsweise Vermögen der Eheleute werden zusammengerechnet.
Im Gegenzug erhalten sie verschiedene steuerliche Ermässigungen wie z. B. einen günstigeren Steuertarif.
Bei Haushalten mit Kindern erhält ein Elternteil in der Regel einen günstigeren Steuertarif.
Das heutige Steuersystem führt dazu, dass Ehepaare in aller Regel entweder mehr oder weniger Steuern zahlen als unverheiratete Paare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Wenn beide Eheleute ein ähnlich hohes Einkommen erzielen, bezahlen sie beim Bund und in einem Teil der Kantone tendenziell mehr Steuern als unverheiratete Paare.
Ist das Einkommen der Eheleute hingegen ungleich verteilt, zahlen sie heute tendenziell weniger Steuern als unverheiratete Paare.
Das gilt sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern. 1 Bei dieser Vorlage geht es ausschliesslich um die Steuern.
Daneben bestehen auch in gewissen anderen Bereichen unterschiedliche Regelungen für Verheiratete und Unverheiratete.
Das gilt auch für Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben. 3 Steuerprogression bedeutet, dass Personen mit hohem Einkommen oder hohem Vermögen in Prozent mehr Steuern bezahlen als Personen mit weniger Einkommen oder Vermögen.
Erreicht wird dies dadurch, dass der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen und Vermögen steigt.
Ausgangslage Besteuerung abhängig vom Zivilstand Gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren Individuelle Besteuerung Unverheirateter Ungleiche Steuerbelastungen Seit vielen Jahren wird auf Bundesebene über eine Steuerreform diskutiert, mit der die Heiratsstrafe abgeschafft werden soll. 2020 erteilte das Parlament dem Bundesrat den Auftrag, ein Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung vorzulegen.
Parallel dazu reichte ein Komitee 2021 die Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) » ein. 2025 beschloss das Parlament das Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative.
Das Gesetz über die Individualbesteuerung sieht vor, dass die Besteuerung nicht mehr abhängig vom Zivilstand erfolgt: Jede Person soll künftig ihr eigenes Einkommen und Vermögen versteuern.
Von der Initiative zum Gegenvorschlag Die Vorlage Steuer unabhängig vom Zivilstand Eine Steuererklärung pro Person Neu gilt für Verheiratete und Unverheiratete der gleiche Steuertarif.
Um Familien zu entlasten und Mehrbelastungen abzufedern, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer von 6800 auf 12'000 Franken erhöht.
Die Reform führt bei der direkten Bundessteuer dazu, dass alle Steuerpflichtigen zusammen um schätzungsweise 630 Millionen Franken pro Jahr entlastet werden.
Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) ».
Das Initiativkomitee hat die Initiative zugunsten des Gegenvorschlags bedingt zurückgezogen.
Lehnt das Volk den Gegenvorschlag ab, so entscheidet das Initiativkomitee, ob die Initiative zur Abstimmung gelangt.
Wie sich die Individualbesteuerung auf Ehepaare auswirkt, hängt vor allem davon ab, wie das Einkommen unter den Eheleuten verteilt ist.
Wenn beide ein ähnlich hohes Einkommen erzielen, bezahlt das Ehepaar mit der Reform tendenziell weniger direkte Bundessteuer als heute.
Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einer sehr ungleichen Einkommensverteilung hingegen bezahlen tendenziell mehr direkte Bundessteuer.
Das gilt insbesondere, wenn sie Kinder haben, auch wenn die Erhöhung des Kinderabzugs dem entgegenwirkt.
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Parallel dazu reichte ein Komitee 2021 die Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) » ein. 2025 beschloss das Parlament das Gesetz zur Einführung der Individualbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative. Das Gesetz über die Individualbesteuerung sieht vor, dass die Besteuerung nicht mehr abhängig vom Zivilstand erfolgt: Jede Person soll künftig ihr eigenes Einkommen und Vermögen versteuern. Von der Initiative zum Gegenvorschlag Die Vorlage Steuer unabhängig vom Zivilstand Eine Steuererklärung pro Person Unverheiratete werden bereits heute individuell besteuert. Die Anpassung des Steuertarifs bei der direkten Bundessteuer führt dazu, dass die meisten Unverheirateten weniger Steuern bezahlen. Unverheiratete mit Kindern und tiefen oder mittleren Einkommen bezahlen bereits heute keine direkte Bundessteuer. Für die meisten Steuerpflichtigen sind die kantonalen Steuern wesentlich höher als die direkte Bundessteuer. Wie die Veränderungen bei den kantonalen Steuern ausfallen, hängt davon ab, wie die Kantone die Individualbesteuerung umsetzen. Wie bei der direkten Bundessteuer ist damit zu rechnen, dass der Wechsel zur Individualbesteuerung für Ehepaare mit gleichmässiger Einkommensverteilung vorteilhafter ist als für jene mit ungleichmässiger Einkommensverteilung. Die Vorlage führt dazu, dass die jährlichen Einnahmen der direkten Bundesteuer um schätzungsweise 630 Millionen Franken sinken. Davon entfallen rund 130 Millionen Franken auf die Kantone, weil diese an den Erträgen der direkten Bundessteuer beteiligt sind. Wie sich die Vorlage auf die kantonalen Steuereinnahmen auswirkt, hängt von der Umsetzung der Individualbesteuerung durch die Kantone ab. Auf Unverheiratete Auf die kantonalen Steuern Auf die Steuereinnahmen Argumente Referendumskomitees Zehn Kantone haben das Kantonsreferendum gegen das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung ergriffen, da dieses ihres Erachtens einen fundamentalen Systemwechsel in der Einkommensund Vermögensbesteuerung zur Folge hat.
Referendumskomitee
Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Wallis Nicht erforderliche Korrektur: Die Kantone haben auf Ebene der Kantonssteuern längst wirksame Massnahmen umgesetzt, um die sog. Auch auf Bundesebene ist dies einfach möglich; ein vollständiger Umbau des Steuersystems verbunden mit einem Eingriff in die Steuerautonomie der Kantone ist nicht notwendig. Prämienverbilligungen, Stipendien oder Vergünstigungen für familienergänzende Kinderbetreuung). Neue Ungleichheiten: Ehepaare mit nur einem Einkommen oder mit geringerem Zweiteinkommen werden steuerlich stärker belastet als Ehepaare mit gleichmässiger Einkommensaufteilung. Ebenso steigt der administrative Aufwand für Ehepaare, da neu zwei Steuererklärungen notwendig sind. Hohe vermeidbare Kosten: Nicht nur der Aufwand für Ehepaare steigt: Gesamtschweizerisch sind ca. 1,7 Millionen zusätzliche Steuererklärungen durch die Verwaltung zu verarbeiten. In einer Zeit, in der die öffentlichen Haushalte ohnehin stark unter Druck sind, dürfen nicht zusätzlich solch ineffiziente Prozesse eingeführt werden. Unnötiger Systemwechsel Argumente Argumente Argumente Referendumskomitees Der Text auf dieser Doppelseite stammt von den Referendumskomitees. Überparteiliches Komitee « Steuer-Schwindel-Nein» Seit Jahren werden verheiratete Paare gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer steuerlich benachteiligt. Die Individualbesteuerung bietet jedoch keine Lösung und bringt keine zusätzliche Gerechtigkeit. Familien, Alleinstehende und der Mittelstand würden stärker belastet, während gutverdienende Doppelverdiener profitieren.
Unterlagen
Gesetzes- oder Initiativtext anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesgesetz
über die Individualbesteuerung
vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20241,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «der Steuerpflichtige» durch «die steuerpflichtige Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2 Im ganzen Erlass wird «der Mithaftende» durch «die mithaftende Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 3 Abs. 5 vierter Satz
5 … Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder.
Gliederungstitel nach Art. 8
2a. Kapitel: Zurechnung der Einkünfte und Abzüge
Art. 8a
1 Die Einkünfte und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.
2 Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundliegenden Vertrag zugerechnet.
Art. 9 Kinder unter elterlicher Sorge
1 Das Einkommen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls wird das Einkommen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen.
2 Für Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit werden die Kinder selbstständig besteuert.
Art. 9a Personen in eingetragener Partnerschaft
Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Mithaftung für die Steuer
1 und 2 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 und 4
2 Aufgehoben
4 Die Steuer wird nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
Art. 23 Bst. f
Steuerbar sind auch:
- f.
- Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben.
Art. 33 Abs. 1 Bst. c, g, h und hbis, 1bis Bst. b und c sowie 2 und 3
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
- c.
- die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
- g.
- die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 1800 Franken;
- h.
- die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen, soweit diese Kosten 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 26–32 sowie die übrigen Abzüge nach diesem Artikel verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
h bis . - die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20023, soweit diese Kosten den Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c übersteigen;
1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
- b.
- um 700 Franken für jedes Kind, für das die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a oder b geltend machen kann; die Zuweisung des Abzugs an die Eltern richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b;
- c.
- um 700 Franken für jede Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.
2 Aufgehoben
3 Von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung, jedoch höchstens 25 500 Franken pro Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Zum Abzug der nachgewiesenen Kosten sind berechtigt:
- a.
- bis zum Maximalbetrag: die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt, sowie die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne den anderen Elternteil im gleichen Haushalt lebt;
- b.
- bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt;
- c.
- bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden getrennt lebenden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, abwechslungsweise im gleichen Haushalt lebt; falls nur bei einem Elternteil Kosten für die Drittbetreuung entstehen, steht diesem der Abzug bis zum Maximalbetrag zu.
Art. 35 Abs. 1
1 Vom Einkommen werden abgezogen:
- a.
- 12 000 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge der steuerpflichtigen Person stehende minderjährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; die Hälfte für jeden Elternteil, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
- b.
- 12 000 Franken für jedes in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; tragen beide Elternteile zum Unterhalt bei, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt;
- c.
- 6700 Franken für jede unterstützungsbedürftige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder b geltend gemacht wird, und für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, für den ein Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht wird.
Gliederungstitel vor Art. 36
5. Kapitel: Steuerberechnung
1. Abschnitt: Tarif; Ermässigung des Steuerbetrags
Art. 36
1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
|
Franken |
|||
|---|---|---|---|
|
bis |
20 000 Franken Einkommen |
0.00 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
0.70 |
||
|
für |
34 300 Franken Einkommen |
100.10 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
0.90 |
mehr; |
|
|
für |
44 800 Franken Einkommen |
194.60 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
2.00 |
mehr; |
|
|
für |
59 800 Franken Einkommen |
494.60 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
3.30 |
mehr; |
|
|
für |
78 600 Franken Einkommen |
1115.00 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
7.00 |
mehr; |
|
|
für |
84 600 Franken Einkommen |
1535.00 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
8.00 |
mehr; |
|
|
für |
112 200 Franken Einkommen |
3743.00 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
9.50 |
mehr; |
|
|
für |
145 800 Franken Einkommen |
6935.00 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
11.70 |
mehr; |
|
|
für |
190 800 Franken Einkommen |
12 200.00 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
13.30 |
mehr; |
|
|
für |
732 100 Franken Einkommen |
84 191.50 |
|
|
und für je weitere 100 Franken Einkommen |
11.50 |
mehr. |
2 Der Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für:
- a.
- jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für das sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; wird der Abzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt, so beträgt die Ermässigung für jeden Elternteil die Hälfte;
- b.
- jede unterstützungsbedürftige Person, die mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für die sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.
3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
Art. 37 b Abs. 1 dritter Satz
1 … Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet. …
Art. 38 Abs. 2
2 Sie wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet.
Art. 39 Abs. 1
1
Art. 42
Aufgehoben
Art. 85 Abs. 1–3
1
2
3 Aufgehoben
<Endresultat ANGENOMMEN
Für die Annahme ist je nach Vorlage das Volksmehr und teils das Ständemehr nötig.
Resultate
26 Kantone
Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.
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