Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, hat die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Er muss dafür ein Gesuch stellen. Bis 2009 hat eine Zulassungskommission geprüft, ob der Gewissenskonflikt glaubhaft war. Seither belegen die Gesuchsteller ihren Gewiss...
Abstimmung vom 2026-06-14
Abstimmungsfrage
Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2025 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) annehmen?
Inhalt
Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, hat die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Er muss dafür ein Gesuch stellen. Bis 2009 hat eine Zulassungskommission geprüft, ob der Gewissenskonflikt glaubhaft war. Seither belegen die Gesuchsteller ihren Gewissenskonflikt dadurch, dass sie bereit sind, im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage zu leisten, wie im Militär noch verbleiben würden.
Bundesrat und Parlament wollen sicherstellen, dass der Zivildienst eine Ausnahme bleibt. Die Vorlage soll dafür sorgen, dass weniger Personen in den Zivildienst wechseln. Sie zielt vor allem auf Armeeangehörige, die erst in den Zivildienst wechseln, nachdem sie bereits einen grossen Teil ihres Armeedienstes geleistet haben. Denn diese Personen müssen heute nur noch relativ wenige zusätzliche Diensttage leisten. Neu müssen alle Zivildienstpflichtigen mindestens 150 Diensttage leisten. Als weitere Massnahmen sind strengere Vorgaben für die Planung der Zivildiensteinsätze vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass Zivildienstpflichtige gegenüber Militärdienstpflichtigen einen Vorteil haben. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zur Abstimmung.
Im Detail
Seit 2009 weisen Gesuchsteller ihren Gewissenskonflikt mit ihrer Bereitschaft nach, im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage zu leisten wie im Militär.
Seit 2009 werden jährlich durchschnittlich über 6000 Personen zum Zivildienst zugelassen. 2025 waren es 7211 Personen.
Das ist der höchste Wert seit Einführung des Zivildienstes. 1 Die Vorlage betrifft fast nur Männer.
Frauen sind nur betroffen, wenn sie sich freiwillig zum Militärdienst gemeldet haben und später den Militärdienst nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können.
Ausgangslage 5000 6000 7000 4000 3000 2000 1000 199620082025 Lesebeispiele: 1996 wurden 96 Personen zum Zivildienst zugelassen. 2025 waren es 7211 Zulassungen. * Wer statt MilitärZivildienst leisten wollte, musste bis 2008 vor einer Kommission seinen Gewissenskonflikt glaubhaft machen.
Seit 2009 gilt die Bereitschaft, einen 1,5-mal so langen zivilen Dienst zu leisten, als Nachweis für den Gewissenskonflikt.
Quelle: Jahresstatistik des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI Anzahl Zulassungen pro Jahr Ab 2009 ohne Gewissensprüfung * Zulassungen zum Zivildienst Anzahl Zulassungen pro Jahr seit der Einführung des Zivildienstes am 1.
Oktober 1996 Zividienstgesetz Initiative Die Vorlage sieht sechs Massnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Militärdienst die Regel und der Zivildienst die Ausnahme bleibt.
Wer in den Zivildienst wechselt, muss neu mindestens 150 Zivildiensttage leisten, unabhängig davon, wie viele Diensttage im Militär noch verbleiben würden.
Damit wird verhindert, dass die zusätzliche Dienstzeit im Zivildienst nur noch wenige Wochen oder gar Tage beträgt, weil bereits viele Militärdiensttage geleistet wurden.
Diese Massnahme soll dazu führen, dass die Armee weniger Soldaten verliert, in deren Ausbildung sie investiert hat.
Sechs Massnahmen Mindestanzahl Diensttage Zentrale Massnahme der Vorlage gegen späte Wechsel in den Zivildienst Bei einem Wechsel vom Militärin den Zivildienst müssen neu in jedem Fall noch mindestens 150 Diensttage geleistet werden.
Drei Beispiele: Vor der Rekrutenschule (RS) verbleiben heute 243 Diensttage in der Armee oder bei einem Wechsel in den Zivildienst 365.
Nach dem 2. WK (Wiederholungskurs Militär) verbleiben heute 81 Tage Militärdienst oder bei einem Wechsel in den Zivildienst 122 Diensttage.
Bei Annahme der Vorlage ändert sich im ersten Beispiel nichts, in den beiden anderen Fällen verbleiben im Zivildienst 150 Diensttage.
Quelle: Zivildienstgesetz 100 300 Diensttage zu leistende Dienstage vor der RS 365365 zu leistende Diensttage nach dem 2. WK 122 zu leistende Diensttage nach dem 4. WK 65 MilitärdienstZivildienst heuteZivildienst bei Annahme der Vorlage Zividienstgesetz Initiative Heute müssen Unteroffiziere und Offiziere, die in den Zivildienst wechseln, nur 10 Prozent mehr Diensttage leisten, als im Militär noch verbleiben würden.
Mediziner und Medizinstudenten können heute den Zivildienst als berufliche Erfahrung nutzen, indem sie einen Einsatz in ihrem Fachgebiet absolvieren.
Darum sollen Zivildiensteinsätze, die ein Studium der Human-, Zahnoder Veterinärmedizin erfordern, künftig nicht mehr erlaubt sein.
Mediziner und Medizinstudenten können bei einem Gewissenskonflikt aber weiterhin Zivildienst in einem anderen Tätigkeitsbereich leisten.
Wer bereits alle Militärdiensttage geleistet hat und in den Zivildienst wechselt, muss gemäss heutigem System keine Zivildiensteinsätze mehr leisten.
Im Militär bestünden aber weiterhin gewisse Pflichten, etwa die jährliche Schiesspflicht, das sogenannte Obligatorische.
Deshalb sollen Personen, die alle Militärdiensttage absolviert haben, neu nicht mehr in den Zivildienst wechseln dürfen.
Bei einem Aufgebot zum Aktivoder Assistenzdienst kann jedoch weiterhin ein Zivildienstgesuch gestellt werden.
Analog zur Regelung im Militär müssen Zivildienstpflichtige ab dem Jahr nach ihrem ersten Einsatz jährlich Dienst leisten, bis alle Diensttage geleistet sind.
Empfehlungen und Argumente
Bundesrat und Parlament
Vor allem die vielen späten Wechsel aus der Armee in den Zivildienst sind ein Problem, das gelöst werden soll. Bundesrat und Parlament befürworten die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen: Die Verfassung ist klar: Es gibt keine freie Wahl zwischen Militärund Zivildienst. Der Zivildienst ist ein ziviler Ersatzdienst für Personen, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten können. Zivildienstpflichtige weisen ihren Gewissenskonflikt dadurch nach, dass sie im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage leisten, wie sie im Militär noch leisten müssten. Wenn jemand schon viele Diensttage im Militär geleistet hat, ist dieser Nachweis aber schwach, weil nur noch wenige zusätzliche Diensttage hinzukommen. Daher soll der Zivildienst neu mindestens 150 Diensttage dauern, auch wenn jemand spät in den Zivildienst wechselt. Zivildienstpflichtige können im heutigen System ihre Einsätze flexibler planen, als dies im Militär der Fall ist. Mediziner und Medizinstudenten haben zudem einen Vorteil, weil sie ihren Zivildiensteinsatz für ihren Berufsweg oft besser nutzen können als einen Einsatz im Militär. Militärdienstpflicht gilt Längere Dienstdauer Besserstellung verhindern Argumente Bundesrat und Parlament Die Armee wird in Zukunft voraussichtlich nicht über genügend Personal und insbesondere nicht über ausreichend Fachkräfte verfügen. Die Vorlage soll dazu führen, dass nicht mehr so viele gut ausgebildete Angehörige der Armee in den Zivildienst wechseln. Das trägt dazu bei, dass die Armee langfristig über genügend geeignete Soldaten und Kader verfügt. Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, die Änderung des Zivildienstgesetzes anzunehmen.
Referendumskomitees
Die Vorlage verstösst gegen die Verfassung und ist bloss der erste Schritt zur vollständigen Abschaffung des Zivildienstes. Zivis sind dort im Einsatz, wo Personal fehlt: in Heimen, Spitälern, sozialen Institutionen und Schulen, im Umweltschutz und in der Landund Alpwirtschaft. Denn viele, die sich vom Zivildienst abschrecken lassen, werden sich medizinisch ausmustern lassen, um keinen Militärdienst mehr leisten zu müssen. Die Abschreckung führt dazu, dass insgesamt weniger junge Menschen einen Dienst an der Gesellschaft leisten. Das ist für unser Milizsystem gerade in der aktuellen geopolitischen Lage verantwortungslos. Die Zivis haben in der Coronapandemie und bei der Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge nach dem Angriff Russlands eine wichtige Rolle gespielt. Wir dürfen nicht junge Menschen abschrecken, die für die Schweiz einen sinnvollen Dienst leisten wollen! Schädlich und nutzlos Gefährlich Argumente Argumente Argumente Referendumskomitee Der Text auf dieser Doppelseite stammt vom Referendumskomitee. Die Armeebestände sind nicht gefährdet – im Gegenteil: Die Armee hat seit vielen Jahren mehr Soldat:innen als erlaubt. Ein allfälliger Rückgang des Personalbestands Ende der 20erJahre wird durch kontinuierliches Wachstum in den 30er-Jahren rasch ausgeglichen. Eine Massnahme führt dazu, dass Zivis bis zu 5 Monate länger Dienst leisten müssen; eine andere dazu, dass Soldat:innen trotz Gewissenskonflikt in den Militärdienst einrücken müssen. Sie wollen auch die Gewissensprüfung wieder einführen und schliesslich den Zivildienst ganz im Zivilschutz auflösen. Diese Entwicklung müssen wir jetzt stoppen! Darum empfiehlt das Referendumskomitee: Nein zivildienstgesetz-nein.ch Verfassungswidrig Salamitaktik Empfehlung des Referendumskomitees
Abstimmung im Parlament
Namentliche Abstimmungen im Parlament
Eintreten 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (Eintreten)
Nein: Antrag der Minderheit Andrey (Nichteintreten)
Rückweisungsantrag 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (keine Rückweisung)
Nein: Antrag der Minderheit De Ventura (Rückweisung an den Bundesrat)
Art. 1 (gilt auch für Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 83f Abs. 1) 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (gemäss Bundesrat)
Nein: Antrag der Minderheit Molina
Art. 4a Bst. e (gilt auch für Art. 83f Abs. 2) 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (gemäss Bundesrat)
Nein: Antrag der Minderheit Flach
Art. 8 Abs. 1 (gilt auch für Art. 11 Abs. 2ter und Art. 83f Abs. 1) 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (gemäss Bundesrat)
Nein: Antrag der Minderheit Molina
Art. 21 Abs. 3 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (gemäss Bundesrat)
Nein: Antrag der Minderheit II Flach
Art. 21 Abs. 1 und 3 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit
Nein: Antrag der Minderheit I De Ventura
Art. 21 Abs. 2 2025-06-18
Ja: Antrag der Mehrheit (gemäss Bundesrat)
Nein: Antrag der Minderheit Fridez
Gesamtabstimmung 2025-06-18
Ja: Annahme der Vorlage
Nein: Ablehnung der Vorlage
Schlussabstimmung 2025-09-26
Ja: Annahme der Vorlage
Nein: Ablehnung der Vorlage
Unterlagen
Gesetzes- oder Initiativtext anzeigen
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Bundesgesetz
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20251,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben, müssen auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz leisten.
2 Wer die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung erreicht hat und zu einem Assistenzdienst nach den Artikeln 67–69 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) oder zu einem Aktivdienst nach Artikel 76 MG aufgeboten ist, kann auf Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen werden.
Art. 4a Bst. e
Nicht erlaubt sind Einsätze:
- e.
- die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern.
Art. 8 Abs. 1
1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lang wie die insgesamt noch zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung, mindestens jedoch 150 Diensttage.
Art. 11 Abs. 2ter
2ter Zivildienstpflichtige Personen, die im letzten Jahr der Militärdienstpflicht rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurden, müssen ein Jahr über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, es sei denn, sie haben die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8) im Jahr der rechtskräftigen Zulassung absolviert.
Art. 13 Abs. 1
Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1 Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben.
2 Militärdienstpflichtige, welche die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst erreicht haben, können nur ein Gesuch um Zulassung einreichen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten sind.
Art. 18 Zulassungsentscheid
1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht, sein Gesuch danach bestätigt und im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2 Eine gesuchstellende Person, die im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung absolviert hat, wird nur zugelassen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.
3 Besucht die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, so schreibt die Vollzugsstelle das Gesuch als gegenstandslos ab.
4 Bestätigt die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
Art. 20 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 21 Beginn, zeitliche Abfolge und Mindestdauer der Einsätze
1 Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
2 Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist. Der letzte Einsatz kann weniger als 26 Tage dauern.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst während der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestanden hat, schliesst im Schwerpunktprogramm einen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.
4 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 80b Abs. 1 Bst. d
1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
Gliederungstitel vor Art. 83f
2d. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025
Art. 83f
1 Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Artikel 4a Buchstabe e gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker |
Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Resultate
Die Abstimmung ist noch offen. Resultate werden erst nach der Auszählung angezeigt.
Quellen: admin.ch, Fedlex und VoteInfo / BFS, automatisch importiert.
Diskussion
Kommentare
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