Den Bundesrat verpflichten, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins zu konsultieren
Das einschlägige Recht (BPR und ParlG) ist dahingehend zu ändern, dass der Bundesrat verpflichtet ist, das zuständige Parlamentsorgan zum Entwurf des Abstimmungsbüchleins (Erläuterungen des Bundesrates im Sinne von Art. 11 Abs. 2 BPR) zu konsultieren.