Schweizerkreuz nur für in der Schweiz fabrizierte Produkte
Artikel 47 Absatz 3 quater (neu) Markenschutzgesetz Bei Angaben gemäss Absatz 3 ter darf das Schweizer Kreuz nur hinzugefügt werden, wenn die Verarbeitung oder Fabrikation, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, in der Schweiz stattgefunden hat.